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Erbschaft: Kopie eines Testaments kann ausreichen

Das Original-Dokument ist verschwunden – darf die Kopie eröffnet werden? Ja, lautet das Urteil des OLG München.

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Testament in Briefumschlag mit Füllfederhalter.

© Nicht definiert

München (dpa/tmn). Ein Testament wird im Erbfall in der Regel vom Nachlassgericht eröffnet. Grundsätzlich ist dabei das Original einer solchen letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Ist aber nur noch eine Kopie des Testaments vorhanden, kann auch diese zu eröffnen sein, befand das Oberlandesgericht (OLG) München (Aktenzeichen: 31 Wx 108/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall hat ein Erblasser mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Eine dieser Verfügungen ist im Original nicht mehr auffindbar. Wohl aber existiert noch eine Kopie. Das Nachlassgericht kündigt an, auch diese Kopie eröffnen zu wollen.

Urteil: Kopie des Testaments genügt

Zu Recht, urteilen die Richter am OLG: Zwar ist grundsätzlich das Original beim Nachlassgericht abzuliefern und von diesem zu eröffnen. Wenn aber das Original nicht mehr auffindbar ist, kann die Kopie die Erstellung eines Testaments nachweisen.

Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden ist. Daher kann sich die Erbfolge nach dem nur noch in Kopie vorliegenden Testament richten. Diese ist folglich zu eröffnen.

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