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Feiertagszuschläge sind nicht steuerfrei

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei. Die Besteuerung kann aber vermieden werden.

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Finger klickt auf rote Taste mit Aufschrift Finanzamt auf einer Computertastatur.

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Berlin (dpa/tmn). Wenn Arbeitnehmer für ihre Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtschichten einen Gehaltszuschlag bekommen, kann das steuerfrei bleiben. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gilt das aber nicht, wenn der Aufschlag ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeit pauschal gezahlt wird.

„Arbeitnehmer sollten daher verlangen, dass der Arbeitgeber die Zuschläge individuell für die geleisteten Stunden abrechnet“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 10 K 410/17 H (L)).

Steuerbefreiung durch Einzelabrechnung möglich

Uneinig waren sich im konkreten Streitfall eine Kinobetreiberin und ihr Finanzamt über die Abrechnung der Nacht- und Sonntagsarbeit bei den Mitarbeitern. Die Betreiberin zahlte den Beschäftigten zusätzlich zum Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und Sonntagsarbeit. In den Lohnabrechnungen behandelte sie diese als steuerfrei.

Das Finanzamt erkannte das aber nicht an und verlangte dafür nachträglich Lohnsteuer, weil die Zahlungen pauschal und nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit erfolgten. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sei eine Einzelabrechnung, bestätigte auch das Finanzgericht.

„Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Nachtarbeit einzeln abgerechnet werden“, rät Klocke. Eine gute Dokumentation schützt vor nachträglichen Steuerforderungen. Dabei bleiben aber nur die Zuschläge, die neben dem Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, in bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei, nicht der normale Lohn.

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