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Tankgutscheine statt Arbeitslohn sind sozialbeitragspflichtig

BSG: Auch für Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile erzielt werden, werden Abgaben fällig.

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Mann betankt ein rotes Auto. Bild: IMAGO / Panthermedia / Moodboard

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Kassel (bsg/sth). Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, unterliegen der Sozialbeitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R).

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt stattdessen an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist nach der Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts anzunehmen, "wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als 'neue Gehaltsanteile' angesehen werden".

Demzufolge kommt es laut dem Urteil der Kasseler Richter nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten. Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldersatz teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. "Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung", so das Gericht.

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