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Für Betriebsrente werden Krankenkassenbeiträge fällig

Urteil: Betriebsrentner müssen von Kapitalauszahlungen aus einer Direktversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.

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Businessmann umfasst ein transparentes Sparschwein mit 1-Euro-Münzen. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andriy Popov

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Kassel (sth). Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge dürfen mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden. Mit einem entsprechenden Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt erneut die seit 2004 geltende Rechtslage bestätigt (Az.: B 12 KR 19/18 R – Urteil vom 01.04.2019). Die Beitragspflicht sei auch nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) entfallen, das seit Anfang 2018 betrieblichen Riester-Renten von der Beitragspflicht ausnimmt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz "liegt insoweit nicht vor", so das BSG.

Die Betriebsrentenarten werden nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts "im Wesentlichen gleich behandelt", weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterlägen: die Riester-Renten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Falls die betrieblichen Riester-Renten in der Auszahlphase unterschiedlich behandelt würden, sei die Neuregelung von 2018 "als Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut gerechtfertigt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.


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