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Grunderwerbsteuer: Was darf das Finanzamt kassieren?

Beim Kauf eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer fällig – aber auch auf die Erschließungskosten? Das klärt nun der Bundesfinanzhof.

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Junge Familie grübelt im Garten über einer Hauszeichnung. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Berlin (dpa/tmn). Erwerber müssen bei einem Grundstückskauf auch an die Steuer denken. „Es wird eine nicht unerhebliche Summe für die Grunderwerbsteuer fällig“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Zur Berechnung der Steuer wird prinzipiell der Kaufpreis herangezogen. Ob noch zu erbringende Erschließungsleistungen davon abzuziehen sind, ist jetzt die Streitfrage vor Gericht. Interessant ist das vor allem für diejenigen, die von einem Bauträger erwerben.

Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Kosten für einen noch zu errichtenden Hauswasseranschluss in Höhe von knapp 2.800 Euro und noch bei der Immobilienfirma anfallende Erschließungskosten für das Grundstück in Höhe von rund 30.000 Euro.

Klage in erster Instanz abgelehnt – Revision beim Bundesfinanzhof

Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger meinten, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.

Damit konnten sie sich beim Finanzgericht Münster allerdings nicht durchsetzen. Alle Leistungen, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, sind grunderwerbsteuerpflichtig, so die Richter (Aktenzeichen: 8 K 1438/19 GrE).

„Jetzt liegt die Frage dem Bundesfinanzhof vor, denn die Kläger haben dort Revision eingelegt“, sagt Klocke. Betroffene Käufer, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Grunderwerbsteuer auf die noch zu erbringende Erschließung berechnet, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen (Aktenzeichen: II R 9/21).

Die Steuer muss allerdings zunächst gezahlt werden, kann aber dann eventuell anteilig erstattet werden. Um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Käufer den Grundstückserwerb und die Erschließung gegebenenfalls getrennt vereinbaren.




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