Frankfurt/Karlsruhe (iv). Banken dürfen von Kreditnehmern eine Entschädigung verlangen, wenn diese vorzeitig aus dem Vertag aussteigen wollen. Sie müssen die Berechnung aber im Darlehensvertrag transparent machen, sonst geht ihr Anspruch verloren. Der BGH hat nun ein entsprechendes Urteil des OLG Frankfurt gegen die Commerzbank bestätigt.
Eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung ist üblich, wenn ein Kreditnehmer vorzeitig aus einem Immobilienkredit aussteigen will. Banken verlangen dann in der Regel Gebühren von mehreren Tausend Euro als Entschädigung für den entgangenen Zinsgewinn. Für Kunden ist die Rechnung der Banken aber oft nicht nachvollziehbar.
Bank muss „verständlich“ informieren
Grundsätzlich hätten Banken zwar das Recht, eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung“ zu verlangen, urteilte das OLG Frankfurt im Juli 2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19). Im Darlehensvertrag müssten aber die Angaben „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Der Anspruch sei „ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung … unzureichend sind“.
Im konkreten Fall hatte die Commerzbank von einem Kreditnehmer für die Auflösung zweier Darlehen mehr als 21.500 Euro verlangt. Der Kreditnehmer klagte und bekam in zweiter Instanz vom OLG Frankfurt Recht. Der BGH nun hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank gegen das Urteil zurückgewiesen (Aktenzeichen: XI ZR 320/20).
Vertrag im Zweifel prüfen lassen
Wer den Verdacht hat, ebenfalls betroffen zu sein, kann seinen Vertrag zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen prüfen lassen. Das gilt für Verträge, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden. Banken sind seitdem verpflichtet, im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren.
