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Hausnotrufsystem: Senioren sollten Steuerbonus nutzen

Ein Hausnotrufsystem war bisher kaum steuerlich absetzbar. Das könnte sich nun ändern. Senioren sollten die Kosten bei der Steuererklärung angeben.

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Hausnotrufsystem: Senioren sollten Steuerbonus nutzen

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Berlin (dpa/tmn). Viele Senioren nutzen ein Hausnotrufsystem, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten. Ob sie die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, prüft aktuell der Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage zuvor entschieden, dass die Kosten absetzbar sind (Aktenzeichen: 5 K 2380/19).

Für viele alleinlebende Senioren ist das Urteil wichtig: „Bislang gingen diese beim Finanzamt oft leer aus, wenn sie die Kosten für ihren Hausnotruf absetzen wollten“, erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.

Finanzamt erkannte Ausgaben nicht an

In dem Fall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein Hausnotrufsystem. Die Ausgaben dafür gab die Seniorin in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt strich den Steuerabzug. Begründung der Finanzbeamten: Diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohnt.

Doch das Finanzgericht gab der Seniorin recht und erkannte 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. So ist es bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, urteilten die Richter.

Finanzamt legte Revision ein

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort wird das Urteil nun überprüft (Aktenzeichen: VI R 14/21).

Betroffene können sich auf das laufende Verfahren stützen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert. „Dann sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden“, rät Jirmann. Der eigene Steuerfall bleibt offen, bis der BFH abschließend entschieden hat.

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