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Homeoffice schließt Entfernungspauschale nicht mehr aus

Homeoffice- und Entfernungspauschale: Neuerdings können beide Pauschalen für denselben Arbeitstag steuerlich geltend gemacht werden.

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Hände umfassen ein Autolenkrad. Bild: IMAGO / Addictive Stock

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Berlin (dpa/tmn). Für das Steuerjahr 2023 gelten neue Regelungen für die Absetzbarkeit der Homeoffice-Pauschale. Nicht nur, dass die Pauschale von fünf auf sechs Euro pro Tag und der Jahresmaximalbetrag von 600 auf 1260 Euro erhöht worden ist. Ab diesem Jahr kann die Homeoffice-Pauschale in manchen Fällen sogar dann geltend gemacht werden, wenn für denselben Tag auch Dienstreisekosten oder eine Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit angesetzt werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Dabei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.

„Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale und Reisekosten für den gleichen Tag ist möglich, wenn der Steuerpflichtige an dem Kalendertag seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat“, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim BVL. Die überwiegende Tätigkeit im Homeoffice ist dann gegeben, wenn die Beschäftigung zu mehr als der Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der eigenen Wohnung ausgeübt wurde.

Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, können nur die Dienstreisekosten, nicht aber die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Notizen können als Belege dienen

Voraussetzung für den gleichzeitigen Ansatz von Homeoffice- und Entfernungspauschale am selben Tag ist, dass dem Steuerpflichtigen beim Arbeitgeber kein dauerhafter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz zur Verfügung und sucht er diesen auf oder verbringt an einem Tag mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit dort, kann für diesen Tag nur die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten geltend gemacht werden, nicht aber die Homeoffice-Pauschale.

Arbeitnehmern, bei denen solche geteilten Arbeitstage vorkommen, empfiehlt der BVL, genau Buch darüber zu führen. Sie könnten sich zum Beispiel im Terminkalender Notizen dazu machen – im Idealfall auch gleich zu den jeweiligen Uhrzeiten. „Solche Aufzeichnungen können dann auch als Belege gegenüber dem Finanzamt dienen, wenn diese angefordert werden“, sagt Nöll.

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