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Influencer: Diese Einnahmen sind steuerpflichtig

Posten, liken, folgen: Mit Social Media lässt sich unter Umständen recht einfach Geld verdienen. Geld, für das sich der Fiskus grundsätzlich interessiert. Welche Einnahmen der Steuer unterliegen.

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Formular Steuererklärung mit Kugelschreiber.

© Nicht definiert

Regenstauf (dpa/tmn). Mit der eigenen Reichweite Geld verdienen? Einige - meist junge - Menschen tun das. Sie platzieren Videos, Storys und andere Postings in ihren Social-Media-Kanälen so, dass etwa Produkte ihrer Auftraggeber an Bekanntheit gewinnen. Woran dabei unter Umständen nicht jeder und jede denkt: das Finanzamt. Denn wer auf diese Weise Geld verdient oder andere Vorteile erhält, muss das versteuern. Die Schwierigkeit: Einige der Einnahmen sind gar nicht so einfach zu erkennen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) gibt Influencerinnen und Influencern darum Nachhilfe.

Nicht alle Einnahmen sind auf den ersten Blick erkennbar

Noch recht eindeutig ist es bei direkten Überweisungen. Wer dafür bezahlt wird, Werbeposts, Produktplatzierungen oder Bannerwerbungen abzusetzen, muss diese Einnahmen versteuern. Auch wenn Provisionen dafür fließen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über sogenannte Affiliate-Links von Influencern auf Produktwebseiten geleitet werden oder dort sogar einen Kauf tätigen, sind diese in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern.

Komplizierter wird es, wenn Werberinnen und Werber statt einer Bezahlung etwa die beworbenen Produkte eines Unternehmens behalten dürfen. Auch das kann eine Steuerforderung auslösen. Denn wer kostenlos Produkte vermacht bekommt, erzielt dadurch einen sogenannten geldwerten Vorteil - und der ist ebenfalls zu versteuern. Gleiches gilt, wenn im Gegenzug für die Postings etwa Gratis-Hotelaufenthalte oder gesponserte Teilnahmen an Events winken. 

Auslandspostadresse schützt nicht immer vor Steuerpflicht

Auch wenn als Dankeschön etwa “Spenden” fließen, “Trinkgelder” vereinnahmt oder Gelder aus Kooperationen mit Unternehmen durch gemeinsame Aktionen oder der Übernahme ihrer Social-Media-Accounts generiert werden, sind diese fürs Finanzamt von Interesse. Der Lohi zufolge sind die Einnahmequellen schon jetzt vielfältig - und es kommen laufend neue Konzepte hinzu.

Selbst wer im Ausland lebt, kommt um den deutschen Fiskus nicht herum. Denn wenn die Social-Media-Inhalte in Deutschland produziert werden, kann trotz Auslandspostadresse eine Steuerpflicht bestehen, so der Lohnsteuerhilfeverein.

Bei Steuerhinterziehung droht sogar Freiheitsstrafe

Influencerinnen und Influencer tun daher gut daran, alle ihre Einnahmen, vergünstigten Produkte und gesponserten Urlaube zu dokumentieren. Wer anfängt, mit Hilfe der sozialen Netzwerke Geld zu verdienen, sollte frühzeitig eine Steuernummer beantragen und regelmäßig Steuererklärungen abgeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar. 

Die Folgen davon können gravierend sein. Laut Lohi drohen nicht nur Nachzahlungen samt Zinsen und Säumniszuschlägen, sondern auch Geld- oder Freiheitsstrafen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene durch eine Selbstanzeige straffrei bleiben und Kontenprüfungen und Wohnungsdurchsuchungen abwenden. Das setzt aber voraus, dass sämtliche Fehler lückenlos korrigiert werden und die Selbstanzeige zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem die Steuerfahndung noch keinen Wind vom Sachverhalt bekommen hat. Darum suchen sich Betroffene für diesen Schritt besser anwaltliche Hilfe.


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