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Infoseite: Finanzministerium klärt zur Energiepreispauschale auf

Die Energiepreispauschale soll Steuerzahler bei den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Wo Sie die wichtigsten Informationen dazu finden.

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Junges Paar zuhause schaut auf ein Notebook. Bild: IMAGO / Westend61

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Berlin (dpa/tmn). 300 Euro zusätzlich aufs Bruttoeinkommen - das soll es für Erwerbstätige als Entlastung für die gestiegenen Energiepreise geben. Bezahlen wird das der Staat, auszahlen der Arbeitgeber.

„Die Auszahlung wird in den meisten Fällen im September erfolgen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Selbstständige, aber auch Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum, Minijobber oder ehrenamtlich tätige Übungsleiter. Wichtig: Anspruchsberechtigte müssen in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Rentner, die keiner weiteren Beschäftigung nachgehen, gehen leer aus.

Die Pauschale kann auch rückwirkend ausbezahlt werden

„Anspruch auf die Zahlungen hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat“, sagt Daniela Karbe-Geßler. „Besteht zum 1. September 2022 zum Beispiel kein aktives Arbeitsverhältnis mehr, weil ab August Rente bezogen wird, kann die Energiepreispauschale noch über die Einkommensteuererklärung 2022 beansprucht werden.“ In diesen Fällen werde die Pauschale automatisch berücksichtigt, sie müsse nicht extra beantragt werden. Steuerprogramme werden entsprechend angepasst.

Auf seiner Webseite klärt das Bundesfinanzministerium zahlreiche weitere Fragen und Besonderheiten rund um die Energiepreispauschale auf.

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