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Keine Einkommensteuer bei Nachbarschaftshilfe

Für die Nachbarin mit einkaufen oder zur Post gehen – Nachbarschaftshilfe hat viele Formen. Ist Geld, das dafür gezahlt wird, steuerpflichtig?

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Alte Frau im Rollstuhl mit Decke auf den Knien draußen mit einer weiblichen Pflegeperson.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Honoriert ein Nachbar erbrachte Freundschaftsdienste mit Geld, unterliegt dieser Obolus nicht der Einkommensteuer. Das gilt, wenn ältere Nachbarn zum Beispiel beim Schriftwechsel mit Behörden, kleinen Besorgungen oder mit Besuchen unterstützt werden und dabei die nachbarschaftliche Verbundenheit im Vordergrund steht, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Verlangt das Finanzamt für diese Zuwendungen Einkommensteuer, kann man sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen berufen. Im Urteilsfall bat eine damals 80-Jährige ihren Nachbarn im Jahr 2006, bei Bedarf ihre Betreuung zu übernehmen. Die eigene Verwandtschaft erschien der Witwe nicht vertrauenswürdig, zudem kannten sich beide seit mehr als 30 Jahren.

Nachbarn kümmerten sich und machten Besorgungen

Sie erteilte dem Nachbarn deshalb eine Vorsorgevollmacht. Nach ihrem Umzug in ein Pflegeheim besuchten die Nachbarn sie weiter zum Kartenspielen und erledigten kleine Besorgungen.

Erst 2014 vereinbarten die Ex-Nachbarn eine rückwirkende Vergütung von 50 Euro pro Monat. Mit Zustimmung der Frau und unter Nutzung seiner Vollmacht überwies der Kläger sich 2016 selbst die vereinbarten 5.000 Euro für die zurückliegenden Monate. Das Finanzamt bewertete diese Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen, wogegen der Nachbar Klage beim Finanzgericht erhob und dort Recht bekam.

Gericht sieht kein Erwerbsstreben

Das Gericht konnte kein Erwerbsstreben des Nachbarn feststellen. Insbesondere war er nicht als Pfleger oder Berufsbetreuer tätig geworden, die Hilfe war vielmehr privat motiviert. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Vergütung, sondern um eine Schenkung, so das Gericht (Aktenzeichen: 9 K 101/18).

Bei Geldzuwendungen sollten Nachbarn daher sorgfältig unterscheiden, um was es sich handelt, rät der Bund der Steuerzahler. Für Pflegeleistungen, die üblicherweise gegen ein Entgelt erbracht werden, muss Einkommensteuer gezahlt werden – für Schenkungen nicht. „Liegt eine Schenkung vor, muss aber an die Schenkungsteuer gedacht werden“, sagt Isabel Klocke. Unter Nachbarn, die nicht verwandt sind, gilt innerhalb von zehn Jahren ein Freibetrag von 20.000 Euro. Was darüber liegt, ist zu versteuern.


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