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Kinderbetreuungskosten: Nur selbstgetragene Kosten sind absetzbar

Ein Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ist bei der Steuer anzurechnen. Das hat nun der Bundesfinanzhof bestätigt.

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Erzieherin in Kita schaut mit kleinen Kindern ein Bilderbuch auf dem Boden an. Bild: IMAGO / Cavan Images / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre können Eltern als Sonderausgaben bei der Steuer absetzen. „Zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro im Jahr, werden berücksichtigt“, rechnet Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler vor.

Doch: Wenn der Arbeitgeber die Kinderbetreuung bezuschusst und dies steuerfrei bleibt, können Eltern diesen Betrag nicht als Sonderausgaben bei der Steuererklärung absetzen. Das entschied nun der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III R 30/20).

Im konkreten Streitfall zahlten die Eltern für den Kindergarten der Tochter 926 Euro (ohne Verpflegung). 600 Euro übernahm der Arbeitgeber steuerfrei, sodass die Eltern tatsächlich nur 326 Euro selbst finanzieren mussten. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass es sich bei den Zuschüssen des Arbeitgebers um steuerfreien Arbeitslohn handelt und die gesetzliche Vorschrift zu den Kinderbetreuungskosten keinen Hinweis auf die Anrechnung der Arbeitgeberzuschüsse enthält.

Was der Arbeitgeber zuschießt, kann der Arbeitnehmer nicht absetzen

Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht, da nur jene Kinderbetreuungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können, die die Eltern tatsächlich wirtschaftlich getragen haben. „Damit das Finanzamt die selbstgetragenen Kosten der Kinderbetreuung als Sonderausgaben anerkennt, sollten Kostennachweise und Belege über die bargeldlose Zahlung aufbewahrt werden“, rät Jirmann. Die Unterlagen müssen allerdings nicht mit eingereicht, sondern nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden.

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