Berlin (dpa/tmn). Stirbt jemand, kommen auf die Hinterbliebenen viele Aufgaben zu – dazu zählt auch eine letzte Einkommensteuererklärung. Nur wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht dazu verpflichtet war, müssen die Erben sich darum nicht kümmern. Dennoch könne die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für die Angehörigen sinnvoll sein, informiert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Steuererstattungen, die grundsätzlich an die Erben ausgezahlt werden, seien auch dann möglich.
Freibeträge werden voll angerechnet
Diese könnten umso höher ausfallen, je früher im Kalenderjahr jemand verstarb. Denn dann wurde das Arbeitseinkommen oder die Rente für entsprechend kürzere Zeit im Jahr bezogen. Die jährlichen steuerlichen Freibeträge, wie der Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschalen oder Behindertenpauschbeträge kommen den Verbandsangaben zufolge aber dennoch voll zum Tragen.
Werde das Erbe ausgeschlagen, entfalle die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Mögliche Steuererstattungen könnten dann ebenfalls nicht beansprucht werden.
Mit wenigen Angaben können Sie Ihre Erbschaftssteuer ermitteln. Alternativ lässt sich damit auch die Schenkungssteuer errechnen.