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Nach BGH-Urteil: Bankkunden können Gebühren zurückverlangen

Banken dürfen es sich mit AGB-Änderungen nicht zu einfach machen, urteilte der BGH. Kunden könnten nun Geld zurückfordern, meinen Verbraucherschützer.

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Statue der Justitia. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Stuttgart/Karlsruhe (dpa/tmn). Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann sich für Bankkunden im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen. Denn die Richter entschieden: Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank sind unwirksam, wenn sie nur aufgrund einer stillschweigenden Zustimmung wirksam werden (Aktenzeichen: XI ZR 26/20).

Ein Kunde muss also bei einer Gebührenerhöhung aktiv Ja sagen. Treten Änderungen der Geschäftsbedingungen aber auch bei Schweigen in Kraft, wird er unangemessen benachteiligt. Die Folge für Bankkunden: „Die Gebührenerhöhungen der vergangenen Jahre sind schlicht unwirksam“, erklärt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. „Kunden können dieses Geld von ihrer Bank oder Sparkasse zurückfordern.“

Urteil hat Auswirkung für viele

Im verhandelten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zwar nur gegen die Geschäftsbedingungen der Postbank geklagt. Doch das Urteil lässt sich auch auf andere Geldinstitute ausweiten. Denn die stillschweigende Zustimmung ist in der Branche seit langem geübte Praxis. Für alle, die ihr Konto schon länger bei ein und demselben Geldinstitut und mehrere Erhöhungsrunden mitgemacht haben, kann da einiges zusammenkommen, wie auch die Stiftung Warentest ausgerechnet hat.

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist in ihrer Analyse zu den Folgen der Entscheidung noch zurückhaltend: „Eine weitergehende Analyse des Urteils sowie eine Bewertung seiner Auswirkungen werden erst möglich sein, wenn auch die Entscheidungsgründe des Urteils vorliegen“, heißt es in der offiziellen Stellungnahme. „Diese werden nach der beim Bundesgerichtshof geübten Praxis regelmäßig erst einige Wochen nach der Verkündung des Urteils veröffentlicht.“

Gebühren bei Kontoeröffnung gelten

Doch für Nauhauser ist klar: „Es gilt das Preisverzeichnis, das bei Kontoeröffnung wirksam war.“ Welches das war, müssen Kunden aber selbst herausfinden. Gebühren, die später eingeführt oder erhöht wurden, müssen dem Kunden zurückgezahlt werden. Allerdings geht das in der Regel nicht beliebig weit in die Vergangenheit zurück, sondern laut Warentest bis zum 1. Januar 2018.

Wie viel Geld dem einzelnen Kunden dann zusteht, lässt sich leicht ausrechnen, wenn das Konto mit einer pauschalen Summe bepreist ist. „Kosten inzwischen aber auch einzelne Geschäftsvorfälle wie eine Überweisung oder Buchungen Geld, kann das komplizierter werden“, sagt Nauhauser.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren

Wirklich beeilen müssen sich Verbraucher aber nicht, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie verjähren laut Rechtsprechung des BGH erst mit Kenntnis des Urteils (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). „Das heißt, die Verjährung tritt erst Ende 2024 ein“, sagt Nauhauser. So können Bankkunden auf die Mustertexte warten, die die Verbraucherzentralen gerade entwerfen. Die Stiftung Warentest hat Vorlagen im Internet schon bereitgestellt.

Lehnt das Geldinstitut die Forderung ab, sollten Verbraucher nicht gleich aufgeben: „Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle“, rät Nauhauser. Sowohl die privaten Banken, die Volksbanken und auch die Sparkassen haben Schlichtungsstellen, an die sich Verbraucher in Streitfragen wenden können. Das Verfahren ist kostenlos.

Aus Sicht von Nauhauser kann es sich zusätzlich lohnen, sich an die Finanzaufsicht Bafin zu wenden. Zwar ist noch nicht klar, ob die Behörde sich dieser Frage auch annimmt. „Aber eigentlich muss die Bafin dafür sorgen, dass geltendes Recht angewandt wird“, sagt der Verbraucherschützer.

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