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Scheidung: Corona-Soforthilfe nicht für Unterhalt anrechenbar

Urteil: Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts sind die Soforthilfen für coronabedingte Liquiditätsengpässe für Selbstständige tabu.

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Getrenntes Paar sitzt auf Stühlen voneinander abgewendet, Schattenriss. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Coronahilfe wirkt sich nicht auf die Höhe des Unterhalts aus. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall stritt das Ehepaar bei der Scheidung um die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Der unterhaltspflichtige Mann war selbstständig und hatte eine Corona-Soforthilfe in Höhe von rund 7000 Euro erhalten. Diese war den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünften angerechnet worden.

Zu Unrecht, befanden das Gericht. Es stellt klar: Die Soforthilfe soll insbesondere coronabedingte Liquiditätsengpässe überbrücken und kann nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet werden. Sie kann daher auch nicht den eheangemessenen Lebensbedarf bestimmen.

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