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Schlaganfall: Versicherung muss trotz verspäteter Anzeige zahlen

Ein Ehemann erfährt erst nach dem Tod seiner Frau von ihrer Pflegetageldversicherung und beantragt nachträglich Leistungen. Hat er Anspruch?

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Frankfurt/Main (dpa/lhe). Eine Versicherung kann sich nicht auf die verspätete Anzeige eines Versicherungsfalls berufen und die Zahlung verweigern, wenn der Gesundheitszustand der Versicherten weder die Anzeige noch die Information des Ehemanns möglich machte. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: 7 U 36/19).

In dem Fall hatte der Ehemann einer inzwischen verstorbenen Frau die rückwirkende Leistung von Pflegetagegeld gefordert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ehemann war nicht über Pflegetagegeldversicherung informiert

Die Frau hatte 2012 einen schweren Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung, vollständigem Verlust der Sprachfähigkeit und erheblicher Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens erlitten. Bei der beklagten Versicherung hatte sie eine Pflegetagegeldversicherung für den Fall einer Schwerstpflegebedürftigkeit abgeschlossen.

Der Ehemann, den sie über diesen Versicherungsabschluss nicht informiert hatte, meldete den Versicherungsfall im Februar 2015 und beantragte rückwirkende Leistungen ab April 2013. Dies lehnte die Versicherung ab. Auch das Landgericht hatte die Klage des Mannes abgewiesen.

Urteil OLG nach Berufung: Pflegeversicherung muss zahlen

Das OLG entschied hingegen in der Berufung, dass der Mann den Versicherungsfall unverschuldet zu spät angezeigt habe. Er habe vielmehr nichts von dem Abschluss der Versicherung gewusst. Die monatlichen Abbuchungen der Beiträge in Höhe von 20 Euro hätten keinen Anlass geboten, vom Bestehen einer derartigen Versicherung auszugehen. Im Buchungstext habe es keine Informationen zur Art der Versicherung gegeben.

Die Ehefrau wiederum, die eigentlich den Versicherungsfall hätte anzeigen müssen, sei dazu aufgrund der Folgen des Schlaganfalls nicht in der Lage gewesen und habe ihren Ehemann auch nicht entsprechend informieren können, so das Gericht.


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