München (tö). Neue Niederlage für Deutschlands Banken und Sparkassen: Kreditinstitute dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten keine Negativzinsen erheben. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Damit liegen nun bereits zwei Urteile vor, die die Berechnung der sogenannten Verwahrentgelte für rechtlich nicht zulässig halten. Mittlerweile verlangen nach Angaben der Verbraucherplattform Biallo.de bereits 555 Kreditinstitute Negativzinsen im Privatkundengeschäft.
Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Preisklauseln
Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen diesmal gegen die Preisklauseln der Volksbank Rhein-Lippe. Diese hatte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt. Für Einlagen über 10.000 Euro erhebt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Das Düsseldorfer Gericht entschied jedoch, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsgebühren nicht noch zusätzlich ein Verwahrentgelt berechnen darf. Geld zu verwahren gehöre zu den vereinbarten Zahlungsdienstleistungen eines Girovertrags. Es sei keine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die Kunden wählen können oder nicht. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt müssten diese für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen, argumentieren die Richter (Aktenzeichen: 12 O 34/21).
Rechtslage noch nicht abschließend geklärt
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. David Bode, Rechtsreferent beim vzbv, sprach von einem „Etappensieg“, weil die Rechtslage bislang nicht grundsätzlich geklärt sei.
Das Landgericht Berlin hatte bereits Verwahrentgelte der Sparda Bank Berlin für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt (Aktenzeichen: 16 O 43/21). Voraussichtlich wird der Bundesgerichtshof klären müssen, ob und wann Negativzinsen überhaupt zulässig sind.
