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So vermeiden Alleinerziehende eine Steuerfalle

Der steuerliche Freibetrag für Alleinerziehende wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Was dabei zu beachten ist.

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Mutter steht in Businesskleidung mit ihrem Kleinkind auf dem Arm vor einem Laptop.

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Berlin (dpa/tmn). Wer alleinerziehend ist, dem steht steuerlich ein Freibetrag zu. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. „Zum einen muss der Steuerpflichtige tatsächlich alleinerziehend sein“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Das heißt: Es darf keine andere volljährige Person mit im Haushalt leben – abgesehen von volljährigen Kindern, für die noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

Zum anderen darf der Steuerpflichtige nicht verheiratet sein und die Voraussetzungen für das Ehegattenveranlagungswahlrecht vorliegen. „Heiratet die alleinerziehende Person und zieht mit dem Ehegatten zusammen, kann nach jetzigem Stand der Alleinerziehendenbetrag für das gesamte Jahr nicht gewährt werden“, warnt Bauer. „Das gilt auch, obwohl der Alleinerziehendenbetrag monatsgenau zu gewähren ist, wenn die Ehe erst im Dezember geschlossen und dann zusammengezogen wurde.“

Anhängiges Verfahren beim BFH zur anteiligen Inanspruchnahme des Freibetrages

Dass eine anteilige Inanspruchnahme des Freibetrags nicht möglich ist, hat das Finanzgericht München entschieden (Aktenzeichen: 9 K 3275/18). Der Fall ist aber juristisch noch nicht abgeschlossen: Er liegt zur Entscheidung vor dem höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) (Aktenzeichen: III R 57/20). Da der Entlastungsbetrag dauerhaft von 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben wurde, kann dessen Wegfall steuerlich erhebliche Auswirkungen haben.

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