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Steuerentlastung für Alleinerziehende gilt auch im Trennungsjahr

BFH prüft Urteil: Alleinerziehende können bei der Steuer einen Entlastungsbetrag geltend machen. Geht das auch schon vor der Scheidung?

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Berlin/Hannover (dpa/tmn). Alleinerziehende schultern oft größere Belastungen, daher gibt es im Steuerrecht einen Entlastungsbetrag für sie. Dieser wird über die Steuerklasse II oder die Steuererklärung berücksichtigt. „Das kann auch schon ab Trennung der Eltern gelten“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Aktenzeichen: 13 K 182/19).

In dem Streitfall hatte ein alleinerziehender Vater geklagt. Seine Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Töchter war Ende April 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Eltern entschieden sich im Jahr der Trennung für die Einzelveranlagung bei der Einkommensteuer.

Entlastungsbetrag soll Mehrkosten kompensieren

Der Kläger machte für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2017 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend, was das Finanzamt nicht akzeptierte. Der Vater argumentierte, dass nicht verheiratete Eltern den Entlastungsbetrag schon ab Auszug des anderen Elternteils beanspruchen können – und Verheiratete dürften keinen Nachteil haben.

Die Richter gaben dem Vater dann Recht: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende solle die Mehrkosten der alleinigen Haushaltsführung teilweise kompensieren. Wenn ein Elternteil allein und ohne Partner mit dem Kind wohnt, fallen diese Mehrkosten an und der Entlastungsbetrag steht dem Alleinerziehenden zu, entschied das Gericht – vorausgesetzt, es wird aufs Ehegattensplitting verzichtet.

Einspruch gegen Steuerbescheid prüfen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: III R 17/20). Betroffene Eltern, die in ihrem Trennungsjahr nicht mehr das Ehegattensplitting nutzen wollen und stattdessen die Einzelveranlagung wählen, sollten den Entlastungsbetrag in der Steuererklärung aber ab dem Monat nach Trennung geltend machen.

„Das lohnt sich aktuell besonders, denn wegen der Corona-Krise wurde der Betrag auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt“, rechnet Klocke vor. Lehnt das Finanzamt das ab, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte dabei auf das Revisionsverfahren verwiesen werden.

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