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So werden Dienst- und Betriebsräder steuerlich behandelt

Immer öfter stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstrad zur Verfügung. Das hat auch steuerlich Vorteile.

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Paar fährt Fahrrad – Bildnachweis: wdv © Szekely, Oana

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Berlin (dpa/tmn). Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn ein Dienstrad erhalten, brauchen die private Nutzung nicht zu versteuern. „Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dabei kommt es nicht einmal auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung an.

Wichtig dafür: Das Dienstfahrrad muss der oder die Beschäftigte zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bekommen – sozusagen als Extra zum Gehalt. Das ursprünglich vereinbarte Gehalt darf also nicht gekürzt werden. „Dazu sollte die Überlassung des Dienstrads am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden“, rät Karbe-Geßler.

Auch E-Bikes fallen unter diese Regelung. Ausgenommen davon sind Räder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Sie sind versicherungspflichtig und gelten als Fahrzeuge. Daher unterliegen sie der Versteuerung von E-Fahrzeugen.

Steuerliche Begünstigung beim Leasen

In der Praxis ist die steuerfreie Überlassung des Dienstrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eher die Ausnahme. Stärker verbreitet ist die Variante einer Entgeltumwandlung, so der Bund der Steuerzahler.

Ein Arbeitgeber least das Rad bei einem entsprechenden Anbieter, der Mitarbeiter verzichtet für die Dauer der Rad-Überlassung auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt die Steuerbefreiung zwar nicht. Steuerlich begünstigt ist dieser Fall dennoch. Beschäftigte, die das Rad auch privat nutzen, müssen nur 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Bis zum Jahr 2018 war es 1 Prozent.

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