Berlin (dpa/tmn). Manche Beschäftigte haben zwei Wohnungen: eine in der Nähe des Arbeitsplatzes und eine zusammen mit der Familie. In der Regel fahren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dieser doppelten Haushaltsführung am Anfang der Woche zur Zweitwohnung und am Wochenende wieder nach Hause.
Dieser Ablauf hat sich durch die Coronapandemie aber in vielen Fällen verändert: „Denkbar sind Fälle, in denen die Zweitwohnung nicht aufgesucht wird, weil – zumindest für eine begrenzte Zeit – von zu Hause aus gearbeitet wird“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Keine Fahrten als Werbungskosten abziehbar
Aus steuerlicher Sicht bedeutet das: „Wenn für eine begrenzte Zeit vom Hauptwohnsitz aus gearbeitet wurde, sind für diese Zeit keine Fahrten zum Zweitwohnsitz, keine Familienheimfahrten und keine Fahrten von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte angefallen, die als Werbungskosten abziehbar wären“, erläutert Nöll.
Arbeitszimmer absetzen
Für die Zeit der Arbeit vom Hauptwohnsitz aus kann allerdings ein Ansatz der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer infrage kommen, wenn ein solches besteht, oder alternativ der Ansatz der Homeoffice-Pauschale von 5 Euro je Arbeitstag, maximal 600 Euro im Jahr. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung wie Miete oder Nebenkosten sind dennoch abzugsfähig.
