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Steuerfreibetrag für Investmentfondsanteile nutzen

Gewinne aus Investmentfonds sind seit 2018 steuerpflichtig – egal, ob sie beim Verkauf oder durch Ausschüttungen entstehen.

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Finanzberater zeigt einem Paar am Bildschirm einige Charts. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andrey Popov

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Berlin (dpa/tmn). Anleger, die Investmentfondsanteile halten, sollten bei ihrer Einkommensteuererklärung Gewinne daraus angeben. Das rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. So kann ein Freibetrag genutzt werden.

Die seit dem 1. Januar 2018 anfallenden Gewinne aus Investmentfondsanteilen sind steuerpflichtig. Das ist besonders für Anleger wichtig, die vor 2009 Anteile angeschafft haben, denn zuvor galt für sie eine Ausnahme.

Freibetrag von 100.000 Euro einmal ausschöpfen

Um Kleinsparer nicht zu sehr zu belasten, wurde aber mit dem Investmentsteuerreformgesetz speziell für diese Gewinne ein besonderer Freibetrag von 100.000 Euro eingeführt. „Bei diesem Freibetrag handelt es sich um einen sogenannten Lebensfreibetrag pro Person“, erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Das heißt, diesen Betrag kann jeder Steuerpflichtige einmal ausschöpfen – egal wann. Er kann auch auf viele Jahre verteilt werden.

Der Freibetrag wird allerdings nicht automatisch von den depotführenden Instituten berücksichtigt, wenn sie die Kapitalertragsteuer einbehalten. Stattdessen wirkt er sich erst bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd aus.

Empfohlen: Einkommensteuererklärung des Anlegers

„Kapitalanleger mit solchen Gewinnen sollten deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Gewinne aus den vor 2009 angeschafften Investmentfondsanteilen darin erklären“, rät Nöll. Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer, sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer wird dann erstattet. Und zwar so lange, bis der Freibetrag von 100.000 Euro für solche Gewinne ausgeschöpft ist.

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 sind Gewinne aus Wertpapieren, die vor diesem Stichtag angeschafft wurden, nicht steuerpflichtig, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen ist. Für Investmentfondsanteile, die vor 2009 angeschafft wurden, gilt dies nicht mehr: „Gewinne aus diesen Investmentfondsanteilen, die seit dem 01.01.2018 entstehen, sind nun doch steuerpflichtig“, so Nöll.

Kursgewinne der Alt-Anteile bis zum 31. Dezember 2017 sind dagegen steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2009 gekaufte Investmentfondsanteile sind bereits seit diesem Datum steuerpflichtig.

Weitere Informationen

www.bundesfinanzministerium.de
Investmentsteuerreformgesetz (PDF)

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