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Steuern beim privat genutzten Dienstwagen sparen

Dienstwagen, die auch privat genutzt werden können, gelten als geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.

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Hände umfassen ein Autolenkrad. Bild: IMAGO / Addictive Stock

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Berlin (dpa/tmn). Wer einen Dienstwagen privat nutzt, sollte überprüfen, welche Rechenmethode das Finanzamt für die fällige Steuer verwendet – und gegebenenfalls Einspruch einlegen. So lässt sich in manchen Fällen Steuern sparen. Das tat ein Arbeitnehmer, klagte gegen die Rechenmethode seines Finanzamts und bekam zumindest in erster Instanz vor dem Finanzgericht Niedersachsen Recht, wie der Bund der Steuerzahler mitteilt (Aktenzeichen.: VI R 18/18).

Dienstwagen, die auch privat genutzt werden können, gelten als sogenannter geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss deshalb jeden Monat 1 Prozent des Listenpreises des Wagens ans Finanzamt abführen. Hinzu kommen monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer Arbeitsweg.

Wer einen Dienstwagen privat nutzt, sollte Rechenmethode des Finanzamts prüfen

Der Kläger hatte allerdings zur Anschaffung seines Dienstwagen 20.000 Euro beigesteuert – eine nicht unübliche Praxis, wenn der Arbeitnehmer etwa eine spezielle Farbe oder Ausstattung möchte. Eine solche Zuzahlung wird vom Finanzamt mit dem geldwerten Vorteil verrechnet, so dass die zu zahlende Steuer sinkt. Das passiert automatisch über die Lohnabrechnung. Die Frage ist nur, welche Rechenmethode des Finanzamts dabei für den Steuerzahler am günstigsten ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt die gesamte Zuzahlung auf einmal auf die Steuer angerechnet. So blieb der privat genutzte Dienstwagen des Mannes einige Jahre komplett steuerfrei. Doch als die Zuzahlung aufgebraucht war, musste er für die verbleibenden Nutzungsjahre seinen Dienstwagen voll versteuern. Für ihn wäre es aber günstiger gewesen, wenn jeden Monat ein gleichmäßiger Teil seiner Zuzahlung auf die Steuer angerechnet worden wäre – über die gesamte Nutzungszeit des Wagens hinweg. Das niedersächsische Finanzgericht sah das auch so. Nun muss der Bundesfinanzhof über die Revision entscheiden.


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