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Steuern: Fensterputzer, Gärtner & Co. absetzen

Wer sich für seinen Frühjahrsputz Hilfe ins Haus holt, kann das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen.

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Berlin (dpa/tmn). Der Frühling ist da – und das bedeutet für viele Menschen: Der Frühjahrsputz steht vor der Tür. Wer die Grundreinigung von Haus oder Wohnung nicht alleine machen will, kann die Kosten steuerlich geltend machen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.

Denn die Ausgaben sind haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn die Arbeiten eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Reinigungsarbeiten und Ausgaben für einen Gärtner. Selbst die Versorgung eines im Haushalt lebenden Tieres kann auf diesem Wege steuerbegünstigt sein.

Voraussetzung ist aber jeweils, dass der Dienstleister eine Rechnung ausgestellt hat und der Betrag überwiesen wurde – eine Barzahlung gegen Quittung reicht nicht aus. Das Gesetz unterscheidet außerdem drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung.

Minijobs


Eine regelmäßige Putzhilfe zahlt sich steuerlich aus. Denn geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich erkennt das Finanzamt an. Hierfür ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich. Der Minijob muss in der Regel bei der Minijobzentrale angemeldet sein. Sie erstellt den entsprechenden Nachweis für das Finanzamt.

Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse


Bei einmaligen Einsätzen zum Beispiel von Reinigungsdienstleistern können 20 Prozent der Aufwendungen bei einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro angesetzt werden – der maximal mögliche steuerliche Abzug beläuft sich damit auf 4.000 Euro. Wichtig: Anerkannt werden nur die Ausgaben für Arbeitslöhne. Materialkosten lassen sich nicht absetzen.

Handwerkerleistungen


Wenn Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführen, können die Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 6.000 Euro ansetzen, so dass maximal 1.200 Euro jährlich abziehbar sind. Aufwendungen für Material werden hier ebenfalls nicht anerkannt.

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