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Steuern: Verstoßen Säumniszuschläge gegen die Verfassung?

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Höhe der Zuschläge für zu spät bezahlte Steuern. Betroffene sollten einen Einspruch prüfen.

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Hand füllt Steuerformular mit Kugelschreiber aus, Taschenrechner und Ordner Finanzamt. Bild: IMAGO / Shotshop / Wolfilser

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Berlin (dpa/tmn). Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, kommt für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs ein Säumniszuschlag von einem Prozent on top. „Säumniszuschläge sollen ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche sein“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Doch wie hoch darf der Zuschlag ausfallen?

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der aktuell gültigen Höhe der Säumniszuschläge gehegt. Mit einem neuen Beschluss (V B 4/22) zur Aussetzung der Vollziehung bestätigt der BFH diese Auffassung.

Steuerzahler sollten Möglichkeit eines Einspruchs prüfen

Im konkreten Fall klagte eine Steuerzahlerin gegen die in den Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer ausgewiesenen und nicht erlassenen Säumniszuschläge – und zwar für Mai 2013 sowie für die Bescheide von 2014 bis 2017. Die Säumniszuschläge seien im Hinblick auf den darin enthaltenen Zinsanteil verfassungswidrig zu hoch, so die Auffassung der Steuerzahlerin.

Der BFH teilt diese Einschätzung nicht. Für vor dem 1. Januar 2019 entstandene und festgesetzte Säumniszuschläge bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Allerdings besteht Skepsis an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge, die nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind. Hier bezieht sich der BFH auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2021, das die Zinsen für Nachzahlungen und Erstattungen ab dem Jahr 2019 als zu hoch eingestuft hatte.

Der jetzige Beschluss klärt die bestehenden Rechtsfragen nicht endgültig. Die Entscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Daniela Karbe-Geßler empfiehlt Steuerzahlern aber zu prüfen, ob bezahlte Säumniszuschläge auf Steuerversäumnisse gleich welcher Art nun aufgrund des BFH-Beschlusses mit einem Einspruch angefochten werden können.

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