Bonn (dpa/tmn). Wer ein Testament aufsetzt, muss die Formvorschriften wahren. Dazu gehört, dass der letzte Wille eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, am besten mit Vor- und Zunamen. Zudem muss das Schriftstück ein Datum tragen.
„Je eindeutiger die Wünsche formuliert sind, desto besser“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in Bonn. So verhindert der Erblasser nicht zuletzt, dass das Testament anfechtbar ist. Wichtig ist aber auch, nicht nur Erben, sondern auch mögliche Ersatzerben zu benennen – für den Fall, dass die eigentlichen Erben, aus welchen Gründen auch immer, nicht erben wollen. Oder es schlicht nicht können, weil sie selbst schon verstorben sind.
Testament immer mal wieder prüfen
Ebenfalls wichtig: „Wer ein Testament gemacht hat, sollte von Zeit zu Zeit immer mal wieder hinterfragen, ob noch alles passt“, rät Rott, der auch Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge ist.
