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Urteil: Auch ein überflüssiges Arbeitszimmer kann Steuern sparen

Kann ein Arbeitszimmer auch dann steuerlich abgesetzt werden, wenn es gar nicht zwingend gebraucht wird? Ja, sagt der Bundesfinanzhof.

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München (dpa/tmn). Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können laut Gesetz nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bis zu 1250 Euro sind dann in der Steuererklärung als Werbungskosten abzugsfähig. Spielt sich der Großteil der Arbeit in dem Zimmer ab, können sogar die gesamten Kosten angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es dabei keine Rolle spielt, ob das Arbeitszimmer für die Tätigkeit eines Beschäftigten wirklich gebraucht wird oder nicht (Aktenzeichen: VI R 46/17). Für die steuerliche Absetzbarkeit reiche es vollkommen aus, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Gesetz macht keine Vorgaben zur Erforderlichkeit

In dem Streitfall hatte eine Flugbegleiterin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr laut BFH unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Weil der Anteil dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit aber gering war, befand das zuständige Finanzgericht das Arbeitszimmer für unnötig. Die Flugbegleiterin hätte diese Arbeiten stattdessen andernorts, zum Beispiel am Küchentisch, abarbeiten können, so das Gericht.

Der BFH folgte dieser Einschätzung nicht. Denn das Gesetz regele lediglich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar seien. Es unterscheide aber nicht danach, ob eine Erforderlichkeit für das Zimmer bestehe oder nicht. Es sei darum unerheblich, ob Steuerpflichtige ihre Arbeiten auch am Küchentisch, im Esszimmer oder einem anderen Raum verrichten könnten.

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