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Urteil: Erben müssen nicht immer einen Erbschein vorlegen

Zum Nachweis der Erbenstellung muss man nicht unbedingt den Erbschein vorlegen. Auch Alternativen sind möglich, urteilt das OLG Düsseldorf.

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Trauerkranz mit Schleife und Aufschrift. – Bild: wdv.de © Bernhard Rüttger

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Düsseldorf (dpa/tmn). Wer verstirbt, vererbt sein gesamtes Vermögen. Doch der Nachlass besteht nicht immer nur aus Immobilien oder Bankguthaben. Nicht selten kommt es vor, dass Verstorbene noch Forderungen gegen andere hatten.

In diesem Fall müssen Erben die Forderungen beim Schuldner geltend machen. Doch was, wenn der Schuldner bestreitet, dass man wirklich Erbe ist? Ist immer die Vorlage eines Erbscheins erforderlich?

Nicht unbedingt, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf. Eine Erbenstellung lässt sich auch aus einem notariellen Testament oder Erbvertrag nachweisen (Aktenzeichen: 7 U 139/21), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Erben klagten Darlehen ein

In dem Fall wurde ein Mann auf Rückzahlung eines Darlehens verklagt. Die Klage erhob allerdings nicht diejenige, die ihm das Darlehen gewährt hatte, sondern deren Erben. Der Schuldner verlangte zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins.

Die Kläger waren der Ansicht, der vorgelegte notariell beurkundete Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, durch den sie zu gleichen Teilen zu Erben der Darlehensgeberin eingesetzt worden sind, genüge zum Nachweis.

Erbvertrag reicht als Nachweis

Das sah auch das Gericht so: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Erbe nicht verpflichtet, zum Nachweis seiner Erbenstellung stets einen Erbschein vorzulegen. Dies gilt sowohl für Rechtsbeziehungen unter Privatleuten als auch für Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern und Banken. Erben könnten zum Nachweis auch ein notariell eröffnetes Testament oder einen Erbvertrag nutzen.

Das kann der Anspruchsgegner nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser die Verfügung später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Allein die rein theoretische Möglichkeit, dass der Erbvertrag unwirksam sein könnte, genügt nicht.


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