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Urteil: Nur eigene Pflegekosten wirken sich steuermindernd aus

Bundesfinanzhof: Steuerermäßigungen können nur für eigene Ausgaben in Anspruch genommen werden.

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Schild des Bundesfinanzhofes an Balkongeländer. – Bild: IMAGO / Sven Simon / Frank Hoermann

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München (dpa/tmn). An den Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim kann das Finanzamt beteiligt werden. Allerdings können nur Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Steuerzahler selbst entstehen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: VI R 19/17). Wer die Ausgaben für ein Familienmitglied übernimmt, muss auf die Steuerermäßigung verzichten.

Der Fall

Im dem verhandelten Fall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung entfielen, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH gewährte die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht. Denn diese könne nur für eigene Ausgaben in Anspruch genommen werden. Ob die Ausgaben auch bei der Mutter des Klägers geltend gemacht werden können, musste der BFH nicht entscheiden.

Weitere Informationen

www.gesetze-im-internet.de
Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG)

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