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Urteil: Vermächtnisnehmer wird nicht im Erbschein genannt

Wer erbt, und wer bekommt nur ein Vermächtnis? Diese Frage ist oft umstritten. Ein Urteil zeigt: Nur Erben haben Anspruch auf Nennung im Erbschein.

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Ordner mit Aufschrift Erbschaft, Bargeld, Taschenrechner und Blatt Papier mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / agefotostock / kunertus

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Hamm (dpa/tmn). Wer Alleinerbe ist, erhält nicht immer automatisch den gesamten Nachlass. Er kann auch verpflichtet sein, einen Teil des Nachlasses an Vermächtnisnehmer abzugeben. Diese Vermächtnisse können etwa als sogenannte Quotenvermächtnisse ausgestaltet sein, wonach ein bestimmter Bruchteil des Nachlasswertes auszukehren ist.

Umgekehrt bedeutet das: Nicht jeder, der auf eine bestimmte Quote des Nachlasses eingesetzt ist, muss auch Miterbe sein. Die Zuwendung kann ihm auch als sogenanntes Vermächtnis zukommen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht im Erbschein genannt, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen: 10 W 34/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Enkel wollten Erbschein

Eine Witwe hinterlässt bei ihrem Tod ihren ersten Sohn sowie die drei Söhne ihres bereits vorverstorbenen zweiten Sohnes. In ihrem Testament ordnet sie an, dass ihr noch lebender Sohn ihr Alleinerbe sein soll, der aber nur zwei Drittel ihres Vermögens erhalten soll. Das verbleibende Drittel sollen sich die Söhne ihres vorverstorbenen Sohnes teilen.

Der noch lebende Sohn beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Hiergegen wehren sich die Enkel der Verstorbenen, die sich als Erben in Bezug auf das ihnen zugedachte Drittel ansehen.

Erbenstellung des Sohnes klar

Ohne Erfolg: Der lebende Sohn sei Alleinerbe, befand das Gericht. Die Zuwendungen an die Enkel seien nur als Vermächtnisse anzusehen, die die Erbenstellung unberührt ließen. Zwar sei die vermeintlich eindeutige Bezeichnung als Alleinerbe nicht allein ausreichend, um zu diesem Ergebnis zu kommen. Auch in solchen Fällen ist zu untersuchen, ob das Ergebnis dem Willen der Erblasserin wirklich voll entspricht.

Hier sei es naheliegend, dass die Erblasserin ihren einzig noch lebenden Sohn als Erben einsetzen wollte. Durch die Vermächtnisse an die Enkel werde dem Sohn auferlegt, einen Bruchteil des Nachlasswertes an die Enkel auszubezahlen.


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