München (tö). Wer Opfer eines Kontobetrugs wird, bleibt immer wieder auf dem Schaden sitzen. Das geht aus einer Analyse des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hervor. Demnach werfen die Kreditinstitute ihren Kundinnen und Kunden pauschal grobe Fahrlässigkeit vor, um die Erstattung nicht autorisierter Zahlungen verweigern zu können. Die Verbraucherzentrale hatten für ihre Untersuchung etwa 100 Rückmeldungen von Verbrauchern ausgewertet. Phishing-Nachrichten, betrügerische Internetseiten, Anrufe mit falschen Identitäten – die Beschwerdezahlen bei den Verbraucherzentralen zu Cyberkriminalität im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen sind dem vzbv zufolge allein von 2024 bis 2025 um 25 Prozent gestiegen.
Verbraucher in Deutschland mussten 2024 laut einem Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Europäischen Zentralbank überwiegend den durch Zahlungskonten-Betrug entstandenen Schaden selbst tragen.
Entziehen sich Banken der Erstattungspflicht?
Nach Angaben des Dachverbands der deutschen Verbraucherzentralen müssen Zahlungsdienstleister den Betrag einer Zahlung erstatten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher diese Zahlung nicht autorisiert haben. „Dennoch schieben viele Banken die Verantwortung auf ihre Kundschaft ab“, sagt vzbv-Chefin Ramona Pop. Viele Betroffene seien bereits durch den Betrugsfall belastet und würden zusätzlich mit dem Vorwurf konfrontiert, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit werde von den Banken als „Notausgang“ genutzt, um sich ihrer laut Bürgerlichem Gesetzbuch grundsätzlich geltenden Erstattungspflicht zu entziehen, argumentieren die Verbraucherschützer.
Weiter heißt es in ihrer Untersuchung: „Grob fahrlässiges Verhalten widerspricht gewissermaßen dem gesunden Menschenverstand und stellt daher einen Ausnahmetatbestand dar.“ Banken und Versicherer würden in ihren Vertragsbedingungen für derartige Fälle immer wieder Ausnahmeregelungen vorgesehen, um sich der fälligen Leistungen entziehen zu können. Die Auswertung der gemeldeten Verbraucherfälle zeigt, dass Banken dafür bestimmte Taktiken nutzen.
Dazu zählt nach Angaben der Verbraucherzentralen:
- Verbraucher durch den Versand von Standardschreiben oder eine langsame Bearbeitung des Falls hinzuhalten,
- nicht auf die konkrete Fallkonstellationen ausreichend einzugehen oder Beweise durch falsche Schlussfolgerungen zu konstruieren,
- nicht nachzuweisen, dass eine Autorisierung durch den Kunden erfolgt ist, obwohl sie zu diesem Nachweis verpflichtet sind.
„Betrug ist für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zuverlässig zu erkennen oder in vielen Fällen von echtem Anbieterverhalten kaum zu unterscheiden“, sagt Pop. Die Verbraucherzentralen fordern die Banken daher auf, erst zu zahlen und erst danach zu prüfen, ob wirklich grobe Fahrlässigkeit vorliegt. „Nach der Rückerstattung der nicht-autorisierten Zahlung müssten sich Zahlungsdienstleister dann, wenn sie grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Zahlers vermuten, um eine Geltendmachung ihres Anspruchs auf Schadenersatz kümmern“, teilte die Verbraucherzentrale Bundesverband mit. Auch sollte der Gesetzgeber „die Nachweispflichten für Zahlungsdienstleister präzisieren“.
Tipp: An die Schlichtungsstellen / Ombudsmänner wenden
Sparkassen, Genossenschaftsbanken und private Banken haben Schlichtungsstellen beziehungsweise sogenannte Ombudsmänner, an die sich die Kundinnen und Kunden wenden können, wenn sie Ärger mit ihrer Bank haben.
Übersicht der Deutschen Kreditwirtschaft mit Kontaktadressen aller Schlichtungsstellen
