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Vermögen vermachen: Diese Freibeträge können Sie nutzen

Wer sein Vermögen steuerfrei an die nachfolgende Generation weitergeben möchte, sollte sich frühzeitig darum zu kümmern. So können Freibeträge unter Umständen mehrfach ausgenutzt werden.

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Haufen von Euro-Geldscheinen. Bild: IMAGO / Zoonar

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Berlin (dpa/tmn). Es muss gar kein unvorstellbarer Reichtum vorhanden sein - oft reicht es aus, wenn eine Wohnung, ein Haus oder Grundstück in günstiger Lage vererbt wird, damit Erbschaftsteuer fällig wird. Blöd, wenn die Erben dann nicht flüssig sind. Wer sich allerdings frühzeitig darum kümmert, sein Vermögen noch zu Lebzeiten weiterzugeben, kann den Erben in vielen Fällen die Steuerlast nehmen. Das Zauberwort lautet “Freibeträge”. Denn nicht von jedem Vermögenswert will das Finanzamt immer gleich etwas abhaben. 

Der Staat ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern mit den Freibeträgen, Vermögen bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei an andere weiterzugeben. Wo diese Grenze liegt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ab. Der Clou: Egal, welcher Freibetrag auch gilt - er kann alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden, ohne dass Beschenkte oder Erben Steuern zahlen müssen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Betrag hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab

Bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Zudem kann jeder Elternteil jedem seiner Kinder 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Das kann vor allem bei gemeinschaftlichem Eigentum der Eltern - wie etwa Immobilien - wichtig sein. Enkel können immerhin noch 200.000 Euro erben oder geschenkt bekommen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen, bei Urenkeln sind es, sofern deren Eltern und Großeltern noch leben, 100.000 Euro (Az.: II B 39/20).

Unter Geschwistern gilt dann schon nur noch ein Freibetrag von 20.000 Euro. Gleiches gilt für Schenkungen und Erbschaften an Eltern oder Menschen, die in keinerlei Verwandtschaftsverhältnis zum Schenkenden stehen. Gerade kinderlosen Steuerzahlern rät der Bund der Steuerzahler daher, zu überlegen, ob nicht auch die Kinder der Geschwister bedacht werden können, um die Freibeträge möglichst sinnvoll auszuschöpfen.


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