Stuttgart (dpa/tmn). Schon zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres hat ein Sturm das Dach des Wohnhauses zerstört. Die Wohngebäudeversicherung reguliert den Schaden zwar, kurz darauf flattert den Hausbesitzern allerdings die Kündigung ins Haus.
„Das kann in einem solchen Fall durchaus passieren und Versicherer haben im Bereich der privaten Schaden- und Unfallversicherungen auch das Recht, hier einseitig und außerordentlich zu kündigen“, sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Denn Versicherer sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die regelmäßig die Rentabilität ihrer Versicherungssparten prüfen und sich dann gegebenenfalls auch von Verträgen trennen.
Das größte Problem für die betroffenen Kunden: „Es kann schwierig bis unmöglich sein, einen neuen Versicherungsvertrag zu finden“, sagt Julia Alice Böhne vom Bund der Versicherten in Hamburg. Denn bei einem Neuantrag müssen Versicherte in der Regel angeben, wer den bisherigen Vertrag gekündigt hat und welche Vorschäden vorliegen. „Bereits die Tatsache, dass es der Vorversicherer war, der gekündigt hat, kann dazu führen, dass ein neuer Versicherer den Vertrag ablehnt“, so Böhne. Auch Anzahl und Höhe der Vorschäden seien relevant dafür, inwieweit Kunden einen neuen Vertrag bekämen.
Jetzt frustriert den Kopf in den Sand zu stecken und auf einen weiteren Versicherungsschutz zu verzichten, ist Peter Grieble zufolge aber nicht nötig: „Nach unseren Beratungserfahrungen sind es extreme Ausnahmefälle, in denen sich keine Lösung finden lässt.“ Folgende Wege stehen betroffenen Kunden offen:
1. Die Kündigung genau prüfen
Nicht jede Kündigung ist rechtens. Versicherungen wie die Berufsunfähigkeitsversicherung, die private Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung sowie Risikolebensversicherung und private Krankenvollversicherungen dürfen nicht einseitig durch den Versicherer gekündigt werden. Einzige Ausnahme: Der Versicherte hat beim Abschluss des Vertrags falsche Angaben gemacht.
Bei Unfall- und Schadensverträgen wie der Haftpflichtversicherung, der Hausratsversicherung, der Wohngebäudeversicherung oder der Kfz-Versicherung dürfen Versicherer zwar sowohl außerordentlich nach einem Schadensfall als auch ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Es gelten jedoch Fristen, die einzuhalten sind. Sie können sich bei den einzelnen Versicherungen unterscheiden.
Bei der Rechtsschutzversicherung lohnt sich ein genauer Blick in die Bedingungen: Die Musterverträge sehen vor, dass innerhalb von zwölf Monaten mindestens zwei Versicherungsfälle eingetreten sein müssen, für die Versicherungsschutz besteht, damit außerordentlich gekündigt werden darf. Darauf weist Versicherungsombudsmann-Geschäftsführer Constantin Graf von Rex hin. Entscheidend seien jedoch die konkreten Bedingungen des jeweiligen Vertrags.
2. Das Gespräch mit dem Versicherer suchen
„Kündigungsschreiben können sehr knapp gehalten sein“, sagt Constantin Graf von Rex. Weshalb er in jedem Fall dazu rät, den Versicherer telefonisch zu kontaktieren und mehr über die genauen Gründe der Kündigung zu erfahren.
„Man kann den Versicherer dabei auch auf die Möglichkeit einer Vertragssanierung ansprechen“, sagt Julia Alice Böhne. Statt einer Kündigung wird der Versicherungsvertrag dann angepasst. Er kann dann eine höhere Selbstbeteiligung enthalten, einen höheren Versicherungsbeitrag oder den Ausschluss bislang mitversicherter Leistungen. So könne etwa in einer Hausratsversicherung mit Fahrradversicherung künftig der Versicherungsschutz für das Fahrrad ausgeschlossen werden, so Böhne.
3. Auf Schlichtung setzen
Geht der Versicherer darauf nicht ein, haben Verbraucher die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle wie den Versicherungsombudsmann einzuschalten. „Bestenfalls bekommen wir dann eine Lösung mit dem Versicherer hin“, sagt Constantin Graf von Rex.
4. Eine eigene Kündigung in die Wege leiten
„Wenn ich bei meinem neuen Versicherer angeben kann, dass ich selbst den Vertrag gekündigt habe und nicht der Versicherer, kann das meine Chancen auf einen neuen Vertrag erhöhen“, sagt Julia Alice Böhne. Eine Nachfrage beim Versicherer hilft, ob dieser seine Kündigung zugunsten einer eigenen zurückzieht. Wurde der Vertrag vom Versicherer ordentlich, also zum Ende der Vertragslaufzeit, gekündigt, ist man dabei Böhne zufolge auf das Wohlwollen des Versicherers angewiesen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung dagegen kann man einfach versuchen, einen Kündigungszeitpunkt zu erwischen, der vor der Kündigungsfrist des Versicherers liegt. Diese beträgt in der Regel einen Monat. „Die Kündigung des Versicherers läuft dann ins Leere“, so Böhne.
5. Alternative Anbieter kontaktieren
Parallel zum Kontakt mit der alten Versicherung oder auch einer Schlichtungsstelle empfiehlt Constantin Graf von Rex, sich zügig neue Angebote von anderen Versicherern einzuholen, insbesondere wenn es um Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflichtversicherung geht sowie existenziell wichtige Versicherungen wie die Privathaftpflichtversicherung. „In diesem Bereich ist der Markt aber auch so groß, dass es nicht weiter schwierig ist, einen neuen Anbieter zu finden“, sagt Peter Grieble.
Hat man einen neuen Versicherer gefunden, ist es wichtig, den Antrag auf einen neuen Versicherungsvertrag vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, insbesondere die Fragen zu Vorschäden oder früheren Vertragskündigungen. Falsche oder unvollständige Angaben können den neuen Versicherungsschutz gefährden.
