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Von der Steuer absetzen: 9 Posten, die tabu sind

Arbeitnehmer können viele Ausgaben steuerlich geltend machen. Bei manchen Posten ist der Versuch aber zwecklos.

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Einkommensteuerformular mit Münzen.

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1. Der dunkle Anzug

Arbeitskleidung und deren Reinigung gelten für Arbeitnehmer zwar theoretisch als Werbungskosten. Aber: „Bei Kleidung sind die Finanzämter ausgesprochen pingelig“, sagt Sigurd Warschkow von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer. Bedeutet: Die Kleidung muss berufstypisch sein und darf nicht anderweitig getragen werden können.

Durchgewinkt werden Richterrobe oder Arztkittel, nicht aber ein dunkler Anzug für die Firma. „Wenn Sie als Banker einen klassischen dunkelblauen Anzug brauchen, könnten Sie den ja auch privat tragen“, erklärt Warschkow. So argumentierte auch der Bundesfinanzhof, als ein Trauerredner Anzug und Krawatte in Schwarz als Berufskleidung absetzen wollte.

2. Kosten für Friseur- und Kosmetikbesuche

Gleiches gilt für Kosten für Friseur- und Kosmetikbesuche. Selbst wer bei seiner Arbeit ein äußerlich gepflegtes Erscheinungsbild an den Tag legen muss, weil er oder sie etwa Kundenkontakt hat oder vor der Kamera steht, kann diese Kosten nicht steuerlich geltend machen. Der Grund: Auch hier sind die Aufwendungen nicht in berufliche und private Veranlassung zu trennen. Deswegen sei selbst ein teilweiser Werbungskostenabzug nicht möglich, so Warschkow.

3. Sachversicherungen

Einige Versicherungen können als Sonderausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Doch reine Sachversicherungen gehören nicht dazu: also Hausrat-, Kfz-Kasko-, Wohngebäude- oder Reisegepäckversicherung. „Auch die private Rechtsschutz-, Mietrechtsschutz- und Verkehrsrechtsschutzversicherung ist nicht abziehbar, wenn kein beruflicher Bezug besteht“, sagt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

4. Das Material für den Handwerker

Wer zu Hause die Profis reparieren lässt, kann Steuern sparen. Aber: Während Lohn-, Fahrt- und Arbeitskosten abgesetzt werden können, gilt das nicht für das in Rechnung gestellte Material. Wer also zum Beispiel einen Parkettboden verlegen lässt, kann die Arbeit des Bodenlegers steuerlich absetzen, muss das Material selbst aber herausrechnen. Daher sind aufgeschlüsselte Rechnungen für die Steuererklärung wichtig.

5. Führerschein

Auch wenn ein Arbeitnehmer den Führerschein braucht, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren – da zur privaten Lebensführung gehörend, kann er nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ausnahme: „Menschen mit einer Gehbehinderung können die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen“, sagt Jana Bauer.

Anders ist es, wenn man etwa Busfahrerin oder LKW-Fahrer werden will: „Kosten für den Führerschein sind als Werbungskosten absetzbar, wenn ein Arbeitnehmer diesen zwingend zur Erbringung der Arbeitsleistung braucht und den Job oder eine besser bezahlte Tätigkeit sonst nicht bekommen hätte“, so Sigurd Warschkow.

6. Scheidungskosten

Bis 2013 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. „Der Bundesfinanzhof hat aber seine Rechtsprechung drastisch geändert“, sagt Warschkow. „Er geht davon aus, dass die Kosten eben keine solche Belastungen darstellen, da sie – anders als zum Beispiel Krankheiten oder Behinderungen – nicht zwingend oder für den Betroffenen unausweichlich sind.“

7. Haushaltsnahe Dienstleistung hinterm Gartenzaun

Tätigkeiten, die im eigenen Haushalt von Dienstleistern ausgeführt werden, können bis zu einer Obergrenze abgesetzt werden. Allerdings endet der Haushalt am Gartenzaun. „Daher können Kosten für Schneeräumen zwar für das Stück von der Tür zum Zauntor angesetzt werden“, sagt Sigurd Warschkow, „nicht aber der Winterdienst auf den das Grundstück umgebenden Wegen.“

Keine Regel ohne Ausnahme. So kann ein Hundeausführdienst steuerlich geltend gemacht werden. „Laut dem Bundesfinanzhof wird ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich in dem Haushalt erbracht“, erklärt Jana Bauer die Urteilsbegründung.

8. Vereinsbeiträge

Mit Spenden lassen sich Steuern sparen. Aber: Nicht jede Zahlung an eine gemeinnützige Organisation ist eine Spende. Verfolgt ein Verein uneigennützige Ziele, erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe, dann ist ein Mitgliedsbeitrag absetzbar. „Aber nicht, wenn der Vereinszweck freizeitnah ist und ein Mitglied selbst etwas davon hat.“

Nicht absetzbar sind also zum Beispiel Beiträge an einen Karnevals-, Sport- oder Tierzuchtverein. Und auch wenn eine Aufnahmegebühr oft „Beitrittsspende“ genannt wird: Solche Zahlungen sind ebenfalls nicht als Sonderausgabe absetzbar.

9. Schönheitsoperationen

Viele von der Krankenkasse nicht gezahlte Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – ein rein kosmetischer Eingriff gehört jedoch nicht dazu. „In der Regel werden kosmetische Operationen nicht als zwangsläufig angesehen“, sagt Jana Bauer.

Nur im Einzelfall können Kosten für kosmetische OPs oder Haartransplantationen abzugsfähig sein. Nämlich dann, wenn sie aus medizinischer Sicht aufgrund einer psychischen Erkrankung notwendig sind. „Hierzu muss vor Beginn der Maßnahme ein Amtsarztattest vorgelegt werden“, so Bauer.

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