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Was bei der Steuererklärung zu beachten ist

Der Frühling kommt – und mit ihm die Zeit der Steuererklärung. Bei den Papierformularen gibt es in diesem Jahr Neuerungen.

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Hand tippt auf Taschenrechner. Bild: IMAGO / Westend61

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wer seine Steuererklärung 2019 auf den Papiervordrucken einreicht, muss in diesem Jahr etwas weniger ausfüllen. Der Grund: Die Daten, die Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen oder Träger von Sozialleistungen an das Finanzamt übermittelt haben, sind bereits hinterlegt. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Sie müssen nicht mehr vom Steuerzahler selbst eingetragen werden. Die entsprechenden Felder in der Steuererklärung sind dunkelgrün markiert.

Der Mantelbogen wurde abgeschafft

Neben den neuen dunkelgrünen Feldern haben die Vordrucke zur Steuererklärung 2019 eine weitere Neuerung. Den bisherigen vierseitigen Mantelbogen gibt es nicht mehr. Die notwendigen Angaben sind jetzt in fünf verschiedenen Vordrucken zu erklären. Neben dem Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben zur Person gibt es beispielsweise eine separate Anlage Außergewöhnliche Belastungen, eine Anlage Sonderausgaben und eine Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Die meisten Einkommensteuererklärungen werden mittlerweile elektronisch eingereicht. In diesen Fällen sind alle Daten weiterhin auszufüllen. Das ist laut BVL auch sinnvoll, denn nur so kann bereits im Voraus die Steuer berechnet werden. Außerdem können bestimmte Wahlrechte beispielsweise bei Eheleuten nur mit einer Probeberechnung wahrgenommen werden. Zudem bieten die elektronischen Steuerprogramme viel Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an.

Steuerbescheid gut prüfen

Um sicherzugehen dass die Daten auch korrekt übermittelt wurden, sollten Steuerzahler den Steuerbescheid weiterhin genau überprüfen, empfiehlt BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Fehlt etwas, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, beispielsweise dass eine Rente oder Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis fehlt, ist verpflichtet, das Finanzamt auf diesen Fehler hinzuweisen.


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