Steuern: Fristen, Einspruch und Klage
Der Steuerbescheid ist da: Was nun?
Da man die Sprache des Finanzamts aber erst einmal verstehen muss, hier eine kleine Lesehilfe für die wichtigsten Sätze:
- Unter dem fettgedruckten Wort „Festsetzung“ beginnt der eigentliche Steuerbescheid. Dort findet sich meist die Formulierung „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.“ Das bedeutet, dass der Steuerbescheid noch offen ist in einigen Punkten. Und mindestens in diesen Punkten kann der Steuerbescheid von beiden Seiten aus noch geändert werden. Welche Teile des Steuerbescheids davon betroffen sind, steht ganz am Ende des Bescheids. Dort wird der gleiche Paragraf noch einmal genannt und dort folgt dann die Aufzählung der offenen Punkte, die sich meist aus den Vorläufigkeitsvermerken ergeben.
- Auf der ersten Seite ist dann in der Mitte ein Kasten, in dem das Wichtigste steht, nämlich wie viel Steuer festgesetzt wird. Dies wird getrennt nach den Steuerarten aufgelistet, mögliche Steuervorauszahlungen (etwa über einbehaltene Lohnsteuer) sind hier ebenfalls zu finden. Danach folgt der entscheidende Satz: Entweder heißt es „… bleiben zu viel gezahlt x Euro“ (Steuererstattung) oder „Bitte zahlen Sie spätestens bis zum … Summe x“ (Steuernachzahlung).
- Der nächste Teil des Steuerbescheids ist mit „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ (ebenfalls fett gedruckt) überschrieben. Hier finden sich alle Einkünfte wieder – und alle Kosten, die anerkannt wurden.
- In den „Erläuterungen“ schließlich erklärt das Finanzamt, welche Ausgaben oder Ansätze nicht anerkannt worden sind und warum. Und zugleich gibt es abschließend noch den Hinweis (unter „Rechtsbehelfsbelehrung“), dass ein Einspruch gegen den Bescheid möglich ist.
Checkliste für den Steuerbescheid
Tipp: Machen Sie sich bereits bei der Steuererklärung von allen Belegen und Steuerformularen eine Kopie. Dann ist es leichter, den Steuerbescheid anhand folgender Punkte schnell zu prüfen.
Allgemeines
- Stimmen Name, Anschrift und Steuernummer?
- Ist die richtige Bankverbindung für eine Steuererstattung aufgeführt?
- Stimmt der Gesamtbetrag der Einkünfte, also die Summe von Lohn oder Rente und anderen Einkommen?
- Hat der Sachbearbeiter alle Werbungskosten richtig addiert oder fehlt etwas?
- Sind beim Punkt „Sonderausgaben“ die Aufwendungen für Altersvorsorge berücksichtigt?
- Hat das Finanzamt mögliche „Außergewöhnliche Belastungen“ in der beantragten Höhe anerkannt, also beispielsweise Krankheitskosten oder die Ausgaben für ein Pflegeheim?
- Sind alle Freibeträge – etwa für Kinder – enthalten?
- Ist der Freibetrag beziehungsweise der Besteuerungsanteil für die gesetzliche Rente richtig erfasst?
Ansonsten gilt: Wer nicht pünktlich zahlt, muss mit einem Säumniszuschlag rechnen. Dieser berechnet sich so: für jeden angefangenen Monat ein Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten Steuerbetrag.
Beispiel: Als Steuernachzahlung hat das Finanzamt 885 Euro festgesetzt, fällig am 5. August. Bezahlt wird die Steuerschuld jedoch erst am 12. September, also fünf Wochen und damit mehr als einen Monat später. Die Finanzbehörde legt zwei Prozent (ein Prozent für jeden angefangenen Monat) von 850 Euro (nächster durch 50 Euro teilbare abgerundete Steuerbetrag) als Säumniszuschlag fest: Damit müssen für die Verspätung 17 Euro zusätzlich bezahlt werden.
Säumniszuschläge verlangt das Finanzamt aber in aller Regel erst nach Ablauf einer kurzen Schonfrist von drei Tagen, um die Banklaufzeiten zu berücksichtigen.
Für eine Stundung oder eine (später erfolglose) Aussetzung einer Steuerschuld fordert das Finanzamt in aller Regel Zinsen. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Steuerzahler vom Fiskus Zinsen erhalten, zum Beispiel dann, wenn eine Steuererstattung nicht fristgerecht überwiesen wird.
Der Zinsnachteil für den Betroffenen wird dann ausgeglichen, wenn ein Steuerbescheid länger als 15 Monate auf sich warten lässt. Sprich, wer erst im April des übernächsten Jahres oder noch später einen Steuerbescheid mit einer Erstattung bekommt, erhält ab diesem Zeitpunkt auch Zinsen.
Wann und wie Steuerbescheide geändert werden können
Möglicherweise ist aber auch noch ein Beleg aufgetaucht, der wichtig für den Werbungskostenabzug ist. Dann können Sie einen formlosen Antrag auf schlichte Änderung stellen. Das geht sogar mündlich, sollte aber aufgrund des besseren Nachweises schriftlich erledigt werden.
Tipp: Bei einem Antrag auf schlichte Änderung darf das Finanzamt nur die im Änderungsantrag angesprochenen Punkte korrigieren. Das hat den Vorteil, dass der Finanzbeamte den Rest des Bescheids nicht zu Ihren Ungunsten ändern kann.
In einigen Teilen sind Steuerbescheide manchmal von Amts wegen noch längere Zeit veränderbar. Das gilt immer dann, wenn sich auf dem Bescheid der Satz „Der Bescheid ist nach Paragraf 165 Absatz 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig“ findet. Am Ende des Steuerbescheids sind dann die Punkte aufgelistet, in denen der Bescheid noch offen ist. Dabei handelt es sich um die so genannten Vorläufigkeitsvermerke; diese werden von den Finanzbehörden für ausgewählte Fälle festgelegt, in denen Gerichtsverfahren anhängig sind. Die Liste aller aktuellen Vorläufigkeitsvermerke wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht; hier findet sich das aktuelle Schreiben dazu.
Liste der Vorläufigkeitsvermerke unter www.bundesfinanzministerium.de (pdf-Download, 56 KB).
Derzeit fallen in die Rubrik Vorläufigkeitsvermerke unter anderem die Höhe des Grundfreibetrags, die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium sowie der Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege.
Manchmal steht auch der gesamte Steuerbescheid unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“. Das bedeutet, dass der Bescheid noch nicht abschließend geprüft ist; das Finanzamt will sich hiermit in der Regel die Möglichkeit einer Außenprüfung offenhalten. Daher findet sich dieser Vorbehalt meist nur bei Selbstständigen.
Einspruch: Wie geht das – und was bringt es?
Mit einem Einspruch wird ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren in Gang gesetzt, in dem der Steuerbescheid umfassend überprüft wird – späterer Rechtsweg für den Steuerzahler nicht ausgeschlossen. Allerdings müssen Sie den Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids beim zuständigen Finanzamt einlegen.
Mit dem Einspruch hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, die so genannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Das bedeutet, dass der strittige Steuerbetrag so lange nicht bezahlt werden muss, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet. Aber Achtung: Legen Sie sich die Summe auf Seite, damit Sie bei einer negativen Entscheidung das Geld parat haben. Übrigens: Beim Antrag auf schlichte Änderung ist eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich.
Der Einspruch muss ganz konkret begründet werden – allerdings nicht unbedingt sofort. Wenn Sie noch Unterlagen beschaffen müssen oder sich vielleicht nicht sicher sind, ob wirklich Einspruch einzulegen ist, können Sie auch zunächst fristgerecht den Einspruch ohne Begründung einlegen. Die Begründung können Sie immer noch später nachreichen. Dies ist vor allem dann interessant, wenn man sich auf ein laufendes Gerichtsverfahren beziehen möchte. Denn vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht sind viele Musterprozesse anhängig, die auch andere Steuerzahler betreffen. Eine Übersicht über anhängige Verfahren gibt es zum Beispiel auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs.
- Musterprozesse auf www.bundesfinanzhof.de
- Auch der Bund der Steuerzahler listet auf seiner Homepage unter www.steuerzahler.de die Musterklagen auf, die der Verband führt.
Tipp: Vorlagen für Einsprüche und Muster für bestimmte Fälle finden Sie auf der folgenden Internetseite: www.test.de. Zudem verfügen zahlreiche Steuerprogramme über Muster-Einsprüche, die man über die Suchfunktion der Programme findet.
Das Finanzamt hat mehrere Möglichkeiten, auf einen Einspruch zu reagieren:
- Abhilfe oder Teilabhilfe
Das bedeutet, dass die Behörde ganz oder in Teilen den Argumenten des Einspruchs folgt und den Steuerbescheid entsprechend ändert. - Rücknahme des Einspruchs
Kommen die Finanzbeamten zu der Auffassung, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Steuerzahler dies mitgeteilt. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen – mit der Folge, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird. - Förmliche Einspruchsentscheidung
Wird der Einspruch in solchen Fällen nicht zurückgenommen, entscheidet das Finanzamt, dass der Einspruch ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen wird. Dagegen kann vor dem Finanzgericht geklagt werden.
Klagen vor dem Finanzgericht
Ob sich eine Klage finanziell lohnt, sollte jeder vorab individuell klären: Im Gegensatz zum kostenlosen Einspruch fallen vor dem Finanzgericht Gerichtskosten an – und die sollten am Ende nicht höher sein als die eigentliche Steuerersparnis.
Voraussetzung für eine Klage beim Finanzgericht ist eine (negative) Einspruchsentscheidung. Dann kann binnen eines Monats die Klage eingereicht werden. Diese sollte eine Kopie des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung enthalten. Die Begründung der Klage kann gegebenenfalls nachgereicht werden. Spätestens jetzt sollten Sie einen Steuerberater oder Fachanwalt hinzu ziehen.
Das Finanzgericht verlangt einen Vorschuss auf die Gerichtskosten. Dieser bemisst sich nach dem Streitwert. Von diesem hängt die Höhe der Gebühr ab. Die Gebühr wird mit einem Gebührensatz malgenommen. Der Gebührensatz richtet sich danach, wie das Verfahren abläuft – also ob es beispielsweise ein Urteil gab oder ob die Klage zurückgenommen wurde. Details zur Berechnung der Finanzgerichtskosten finden Sie hier: Tipp: Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, sollte vorab prüfen, ob diese auch die Kosten eines Finanzgerichtsverfahrens übernimmt. Falls ja, sollten Sie sich vor Einreichen der Klage um eine schriftliche Deckungszusage bemühen.
Das Finanzgericht prüft nun den Sachverhalt, bittet das beklagte Finanzamt um Stellungnahme, fordert möglicherweise weitere Unterlagen oder Zeugen an. In der Regel kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht kann aber auch ohne eine mündliche Verhandlung zu einer Entscheidung kommen.
Am Ende des Verfahrens steht das Urteil oder der Gerichtsbescheid. Oder aber das Gericht versucht zwischen den Parteien zu vermitteln: Bei einer gütlichen Einigung legt der Richter einen Kompromissvorschlag vor. Wird dieser angenommen, müssen sich die Beteiligten die Gerichtskosten teilen.
Weist auch das Finanzgericht die Klage ab, können Sie in bestimmten Fällen gegen diese Entscheidung vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat oder das Finanzgericht der Auffassung ist, dass eine BFH-Entscheidung zur „Fortbildung des Rechts“ notwendig ist. Das Finanzgericht muss die Revision ausdrücklich zulassen. Vor dem BFH besteht allerdings Vertretungszwang, sprich dort können nur Steuerberater oder Anwälte das Verfahren führen.
Lässt das Finanzgericht keine Revision zu, bleibt Ihnen nur die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde: Dann prüft der BFH selbst, ob Verfahrensfehler vorliegen oder der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.
