Grundsicherung statt Bürgergeld: Altersvorsorge-Vermögen bleibt verschont
Wer seinen Arbeitsplatz in Gefahr sieht oder den eigenen Job schon verloren hat, wird bei Schlagzeilen wie dieser unruhig: „Neue Bürgergeld-Regeln: Grundsicherung gefährdet private Altersvorsorge“. Denn wer noch nicht 50 Jahre alt ist, hat allenfalls zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld – und danach nur noch auf Grundsicherungsgeld, also auf das, was früher Hartz IV und zuletzt Bürgergeld hieß. Die naheliegende Frage lautet: Müssen in diesem Fall zuerst die mühsam aufgebauten Altersvorsorge‑Rücklagen „verfrühstückt“ werden?
Die gute Nachricht vorweg: Für die Altersvorsorge ändert sich durch die Umstellung auf Grundsicherungsgeld zum Jahresmitte praktisch nichts. Die seit 2023 deutlich verbesserten Schutzregeln gelten unverändert weiter.
Neue Regeln bezüglich Mitwirkungspflicht und Sanktionen
Wenn zum 1. Juli 2026 das „Bürgergeld“ wieder in „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umbenannt wird, heißen die Geldleistungen fortan „Grundsicherungsgeld". Zeitgleich werden wichtige Regeln verändert – vor allem bei Mitwirkungspflichten und Sanktionen. Vieles erinnert wieder an das frühere Hartz‑IV‑System, aber nicht die Regeln zum Schutz der Altersvorsorge. Wir erklären in diesem Artikel, was sich ändert und was bleibt.
Geförderte Altersvorsorge
Riester‑Renten und Basis‑/Rürup‑Renten gelten ausdrücklich als Altersvorsorge. Sie müssen bei Grundsicherung grundsätzlich nicht aufgelöst werden.
Private Renten- und Lebensversicherungen
Verträge, die erkennbar auf das Alter zielen (z.B. Laufzeit bis 60/62/65), gelten als Altersvorsorge – auch wenn sie jederzeit kündbar wären. Ein Verwertungsausschluss ist nicht mehr Voraussetzung.
Keine Obergrenzen für Versicherungsverträge
Die früheren Höchstbeträge (z.B. 50.250 Euro) gelten nicht mehr. Altersvorsorge‑Verträge sind in der Regel unabhängig von ihrer Höhe geschützt, solange kein Missbrauch vorliegt.
Härtere Regeln für jederzeitzeit verfügbares Vermögen
Für Guthaben, die nicht für das Leben im Alter vorgesehen und jederzeit verfügbar sind, gelten ab 1.7.2026 deutlich niedrigere altersabhängige Freibeträge.
Kein Zwang in vorzeitige Altersrente zumindest bis Ende 2026
Bis 31.12.2026 müssen Leistungsberechtigte keine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragen, nur um Grundsicherung zu vermeiden.
Der Zweck des Vermögens ist entscheidend
Das Recht unterscheidet beim Grundsicherungsgeld klar zwischen Vermögen zur Altersvorsorge und frei verwertbarem Vermögen. Bei ersterem ändert sich zum 1. Juli 2026 tatsächlich gar nichts.
Auf unsere Anfrage erklärt die Bundesagentur für Arbeit: „Änderungen in Bezug auf die Alterssicherung sind durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz nicht vorgesehen. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge bzw. andere explizit dafür vorgesehene Formen der Altersvorsorge zählen nicht zum zu berücksichtigenden Vermögen.“
Was zum „Vermögen für die Altersvorsorge" zählt
Die derzeit geltenden großzügigen Regeln für die Nicht‑Berücksichtigung der Altersvorsorge wurden Ende 2022 durch das Bürgergeld‑Gesetz eingeführt und gelten seitdem unverändert.
Nicht als Vermögen berücksichtigt werden danach sinngemäß:
- für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge,
- sowie andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
Früher gab es für die Altersvorsorge Obergrenzen. Bis Ende 2022 sah das Gesetz Höchstbeträge vor. Entsprechende Rücklagen durften beispielsweise bei Jahrgängen ab 1964 einen Wert von 50.250 Euro nicht übersteigen – schon das war deutlich großzügiger als frühere Regelungen. Diese Höchstgrenzen wurden mit dem Bürgergeld‑Gesetz gestrichen.
In der Gesetzesbegründung wurde 2022 ausdrücklich hervorgehoben, dass für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge künftig vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden. Das gilt damit auch für Verträge mit einem Wert deutlich oberhalb der früheren Grenzen. Die Bundesagentur für Arbeit weist allerdings darauf hin, dass Missbrauchsfälle oder offensichtlich unangemessene Gestaltungen weiterhin geprüft werden können. Wichtig: Für Selbstständige gelten zusätzliche Sonderregeln – dazu unten mehr.
Riester-/Rürup-/Basisrenten
Klar ist: Staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte sind geschützt. Dazu gehören insbesondere:
- Riester‑Renten (inklusive der aktuellen, reformierten Varianten),
- Basis‑/Rürup‑Renten, die über Steuerfreibeträge gefördert wurden.
Diese Verträge zählen ausdrücklich zur Altersvorsorge und bleiben unangetastet, wenn Grundsicherungsgeld beantragt wird.
„Normale“ Kapitallebens- oder Rentenversicherungen
Klassische Kapitallebens- oder private Rentenversicherungen können im Regelfall jederzeit gekündigt und zu Geld gemacht werden. Trotzdem sind sie heute in der Regel – unabhängig von der Höhe – geschützt.
Im Klartext: Jobcenter dürfen in aller Regel nicht verlangen, dass Antragsteller zunächst solche Versicherungen kündigen und von dem Geld leben.
Entscheidend ist nach Auskunft der BA nicht der Produktname, sondern der Zweck:
Der Vertrag muss erkennbar den klaren Zweck haben, zur Absicherung des Lebensunterhalts im Alter zu dienen – etwa über die vereinbarte Laufzeit und den Auszahlungszeitpunkt.
Dabei gilt laut Bundesagentur folgendes
Art der Versicherung | Voraussetzung für Verwertungsschutz |
|---|---|
| Private Rentenversicherung | Laufzeit bis zum 60. bzw. 65. Lebensjahr |
| Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht | Entsprechende Laufzeit (bis 60./65. Lebensjahr) |
| Kapitallebensversicherung | Entsprechende Laufzeit (bis 60./65. Lebensjahr) |
Das bedeutet: Es kommt nicht darauf an, ob eine lebenslange Rente vereinbart ist. Auch eine Police, die zum Beispiel mit 62 oder 65 Jahren eine einmalige Kapitalleistung von 80.000 Euro auszahlt, gilt als Altersvorsorge – und muss in der Regel nicht vorzeitig gekündigt werden, um Grundsicherungsgeld zu bekommen.
„Verwertungsausschluss" nur als Indiz
Früher galt: Private Kapitallebens- und Rentenversicherungen waren praktisch nur dann wirklich geschützt, wenn ein sogenannter Verwertungsausschluss vereinbart war – also vertraglich ausgeschlossen wurde, dass die Police vor Rentenbeginn verkauft oder beliehen wird. Diese Sonderregel war im Versicherungsvertragsgesetz verankert.
Dieses Instrument ist inzwischen entfallen. Einen aktuell „offiziell anerkannten“ Verwertungsausschluss gibt es heute nicht mehr.
Die BA weist aber darauf hin: Ein vor der Gesetzesänderung vereinbarter Verwertungsausschluss kann als Indiz dafür gewertet werden, dass ein Vertrag tatsächlich der Altersvorsorge dient. Notwendig ist er für den Schutz der Altersvorsorge aber nicht mehr.
Im Netz finden sich noch zahlreiche Informationen, die von ganz anderen Rechtsständen ausgehen. Gerade beim Thema „geschützte Altersvorsorge“ ist das problematisch: Hier wurden die Regeln in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach – und zuletzt deutlich – verbessert.
Viele Websites, auch von privaten Versicherungsgesellschaften, schreiben noch immer, ein vertraglicher Verwertungsausschluss sei zwingend erforderlich, damit eine Police im Leistungsfall geschützt sei. Das ist nicht mehr aktuell. Heute kommt es vor allem darauf an, dass der Vertrag erkennbar der Altersvorsorge dient.
Die Extra‑Regeln für Selbstständige und Grundsicherung
Für Selbstständige gelten zunächst dieselben Schutzregeln wie für Arbeitnehmer. Das bedeutet beispielsweise:
Ein von einem Selbstständigen abgeschlossener Rürup‑/Basisrenten‑Vertrag gilt als staatlich geförderte Altersvorsorge und steht einem Anspruch auf Grundsicherung nicht im Wege.
Auch andere für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge (wie oben beschrieben) sind geschützt.
Zusätzlich gibt es für (ehemals) Selbstständige einen besonderen Altersvorsorge‑Freibetrag, der über klassische Versicherungen hinausgeht. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass Selbstständige ihre Altersvorsorge häufig in anderer Form aufbauen – etwa in:
- Wertpapierdepots
- Fondssparplänen
- langfristigen Geldrücklagen
- oder anderen Vermögensgegenständen.
Für solche Vermögenswerte gilt: Sie können als Altersvorsorge anerkannt und geschützt sein, wenn sie erkennbar für das Alter zurückgelegt wurden und nicht der laufenden Lebensführung dienen.
Die Höhe dieses zusätzlichen Schutzes knüpft an die Zahl der Jahre der hauptberuflichen Selbstständigkeit an. Auf Basis der aktuell maßgeblichen Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung lässt sich für das Jahr 2026 eine Richtgröße von 9.000 Euro pro Jahr der Selbstständigkeit ableiten.
Zur Orientierung:
10 Jahre überwiegende Selbstständigkeit → etwa 90.000 Euro zusätzlich geschütztes Altersvorsorgevermögen.
20 Jahre überwiegende Selbstständigkeit → etwa 180.000 Euro zusätzlich geschütztes Altersvorsorgevermögen.
Wichtig ist dabei:
Die 9.000 Euro pro Jahr sind kein ausdrücklich im Gesetz ausgeschriebener Festbetrag, sondern eine Richtgröße, die sich aus dem gesetzlichen Mechanismus und den aktuellen Rechengrößen (Durchschnittsentgelt × Beitragssatz, auf einen glatten Jahresbetrag aufgerundet) ergibt.
In der Praxis berichten viele Selbstständige, dass Jobcenter mit dieser speziellen Regelung noch Schwierigkeiten haben. Wer als Selbstständiger Grundsicherungsgeld beantragt, sollte daher:
- seine Altersvorsorge‑Rücklagen gut dokumentieren (Konto‑/Depotunterlagen, ggf. Notiz „Altersvorsorge“),
- die Dauer der selbstständigen Tätigkeit nachweisen,
und im Zweifel fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Gravierende Änderungen bei jederzeit verwertbares Vermögen
Hier gibt es zum 1.7.2026 tatsächlich einschneidende Neuerungen: Die bisherige Karenzzeit mit einem hohen Schonvermögen entfällt. Bislang galt im ersten Jahr des Leistungsbezugs ein Freibetrag von 40.000 Euro für Alleinstehende (plus 15.000 Euro je weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft). Danach griff eine Grenze von 15.000 Euro pro Person.
Seit Juli 2026 gelten wieder altersabhängige Freibeträge nach § 12 SGB II:
– bis unter 30 Jahre: 5.000 Euro
– bis unter 40 Jahre: 10.000 Euro
– bis unter 50 Jahre: 12.500 Euro
– ab 50 Jahre: 20.000 Euro
Damit wird frei verfügbares Vermögen – etwa Guthaben auf Giro‑ und Sparkonten oder Wertpapierdepots – deutlich früher herangezogen als bisher. Gleichzeitig ist der Schutz für ältere Leistungsberechtigte etwas großzügiger als im alten Dauerrecht.
Ein Beispiel:
Ein Ehepaar über 50 Jahre kann künftig zusammen 40.000 Euro behalten. Ein Paar unter 30 Jahren dagegen nur 10.000 Euro.
Zu beachten ist eine Übergangsregel: Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Leistungen bezogen hat, kann die bisherigen Freibeträge noch bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums nutzen.
Keine Pflicht zum vorzeitigen Rentenantrag
In vielen Beratungen taucht die bange Frage auf: Muss ich, sobald ich eine vorgezogene Altersrente beanspruchen könnte, in Rente gehen und damit eventuell dauerhaft Abschläge hinnehmen?
Aktuell lautet die Antwort: Nein.
Nach der derzeitigen Fassung des § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte bis zum 31.12.2026 nicht verpflichtet, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss sich also nicht gegen seinen Willen mit 63 oder 64 in eine Frührente mit Abschlägen drängen lassen. In den 33 Empfehlungen der Rentenkommission findet sich der Vorschlag, diese Schutzregel dauerhaft beizubehalten.
