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Was Erben als Kostenpauschale ansetzen dürfen

Kosten für Bestattung, Grabdenkmal und Grabpflege können in einer Erbschaftsteuererklärung angegeben werden – oder eine Pauschale.

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Ordner mit Aufschrift Erbschaft, Bargeld, Taschenrechner und Blatt Papier mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / agefotostock / kunertus

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Münster/Berlin (dpa/tmn). In der Erbschaftssteuererklärung kann ein Erbe eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro angeben. Das gilt auch dann, wenn er oder sie nicht die Kosten für die Beerdigung, dafür aber andere Kosten im Zusammenhang mit dem Erbe getragen hat.

Pauschal gelten 10.300 Euro, auch wenn die Kosten niedriger sind

Neben Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und für die übliche Grabpflege sind auch Kosten absetzbar, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen. Der Fiskus erkennt pauschal – also ohne Nachweis – insgesamt 10.300 Euro an. „Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler und verweist auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen: 3 K 3549/17).

Finanzamt wollte Erbfallkostenpauschale nicht anerkennen

In dem verhandelten Fall machte die Nichte einer verstorbenen Tante in ihrer Erbschaftsteuererklärung die Erbfallkostenpauschale geltend. Die Erbin legte dem Finanzamt jedoch nur eine Rechnung über 40 Euro vor. Diese Rechnung hatte das Amtsgericht für die Erteilung des Erbscheins und die Eröffnung des Testaments ausgestellt. Das Finanzamt berücksichtige die Erbfallkostenpauschale nicht, sondern lediglich die nachgewiesenen 40 Euro – und dagegen klagte die Frau.

Urteil: Pauschale gilt, sobald Kosten entstehen

Die Richter entschieden zugunsten der Frau, dass die Kostenpauschale sämtliche Kosten umfasst, die mit der Abwicklung und Regelung des Erbes im Zusammenhang stehen. Der Erbe muss nur nachweisen, dass ihm derartige Kosten entstanden sind. Gegen das Urteil hat das Finanzamt allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: II R 3/20).

Betroffene können Einspruch einlegen

Sollte das Finanzamt eine Erbschaftsteuer berechnen, ohne die Kostenpauschale zu berücksichtigen, können Betroffene dagegen Einspruch einlegen. Dabei sollten sie sich auf das laufende Verfahren berufen, rät der Bund der Steuerzahler. Ihr Steuerfall bleibt dann bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

Höhere Ausgaben müssen nachgewiesen werden

Liegen die Ausgaben über 10.300 Euro, kann man diese steuermindernd angeben. „Dann ist ein Einzelnachweis der Ausgaben erforderlich“, erläutert Klocke. Entsprechende Belege sollte man also aufbewahren.


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