Berlin/Bonn (dpa/tmn). Endlich, das Testament ist geschrieben. Aber im Todesfall sollen es die Hinterbliebenen auch finden, und zwar im Original. Wo also den letzten Willen aufbewahren?
Wer auf Nummer sicher gehen will, dass die Hinterbliebenen das Testament finden, hinterlegt es beim Amtsgericht als Nachlassgericht vor Ort. Das Gericht sorgt dafür, dass der letzte Wille im Zentralen Testamentsregister (ZTR) registriert wird.
Das ZTR, das die Bundesnotarkammer im Auftrag des Gesetzgebers führt, exisitiert seit 2012. Hierbei handelt es sich um die offizielle Registrierungsstelle in Deutschland für Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevanten Urkunden.
„Testamente oder andere erbfolgerelevante Urkunden werden im Regelfall beim örtlich zuständigen Amtsgericht verwahrt“, stellt der Bonner Fachanwalt für Erbrecht, Eberhard Rott, klar. Das gilt auch für notariell beurkundete Testamente, diese gibt ein Notar oder eine Notarin automatisch in die Verwahrung beim Amtsgericht.
Auch Notare können Urkunden verwahren
Erbverträge können auch der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin selbst verwahren. An das ZTR geht lediglich ein Hinweis, dass es ein Testament oder etwa einen Erbvertrag gibt. Das ZTR speichert die Angaben. „Das sind in erster Linie Daten zur verfügenden Person wie Name und Geburtsdatum, das Datum der Urkunde oder etwa Angaben zur Verwahrstelle“, erläutert Martin Thelen von der Bundesnotarkammer.
Es gibt gute Gründe, ein Testament amtlich registrieren zu lassen. „Zum Beispiel ist die Verlustgefahr hoch, wenn man den letzten Willen irgendwo zu Hause aufbewahrt“, sagt Rott. Ein Brand, ein Wasserrohrschaden, eine Flutkatastrophe können dafür sorgen, dass wichtige Dokumente verloren gehen.
