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Was beim Jobwechsel versicherungstechnisch wichtig wird

Ein neuer Job wirft auch manche Versicherungsfragen auf. Denn viele vergessen: Auch der Versicherungsschutz verändert sich. Wer gut informiert ist, kann Lücken vermeiden und Chancen nutzen.

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Frau und Mann in Businesskleidung schütteln sich die Hände im Büro. Bild: IMAGO / Panthermedia / auremar

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Krankenversicherung: Pflicht, privat oder freiwillig?

Mit einem Jobwechsel ändert sich nicht selten auch die Gehaltsstruktur und damit erschließen sich auch neue Optionen bei der Krankenversicherung. Wer mit dem neuen Einkommen über die sogenannte Versicherungspflichtgrenze rutscht (2025: 69.300 Euro brutto jährlich), wird versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Doch ein solcher Schritt will gut überlegt sein. Die PKV bietet häufig vor allem in leistungsstarken Premium-Tarifen bessere Leistungen. Dafür sind die Beiträge nicht einkommensabhängig, sondern müssen in voller Höhe auch dann gezahlt werden, wenn das Einkommen einmal sinkt oder in der Erziehungszeit oder bei Krankheit sinkt oder sogar ganz wegfällt. Zudem gibt es in der Regel auch keine Ersparnis gegenüber dem gesetzlichen Schutz in der GKV. Jeder PKV-Versicherte sollte die Differenz zwischen dem Beitrag in der GKV und dem eventuell etwas günstigeren Beitrag in der PKV als Rücklage für das Alter anlegen. 

Wer Familie hat, sollte zudem bedenken: Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es in der PKV keine kostenfreie Familienmitversicherung. Ein Aspekt ist auch eine mögliche Rückkehr in die PKV. Wer bereits privat versichert war, kommt zudem oft nur unter bestimmten Bedingungen zurück in die GKV, etwa durch Arbeitslosigkeit oder einen deutlichen Gehaltsrückgang unter die Pflichtgrenze. Und ab dem 55. Lebensjahr sind die Möglichkeiten zur Rückkehr noch einmal deutlich erschwert. 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Passt der Schutz noch zum neuen Job?

Wer sich beruflich verändert, sollte auch die private Absicherung seiner Arbeitskraft im Blick behalten. Gut für Versicherte: In der Regel gilt die BU immer für den aktuell ausgeübten Job, unabhängig davon, ob der etwa risikoreicher ist als zuvor. Dafür sehen die Tarife aber Besserstellungsoptionen vor, wenn der Jobwechsel eine Einstufung in eine günstigere Berufsgruppe ergibt: Hier kann eine Überprüfung beim Versicherer angestoßen werden, die der Versicherungsmakler oder Vermittler in die Wege leiten kann. So kann der Jobwechsel dazu führen, dass die Absicherung der Arbeitskraft günstiger wird. 

Viele moderne BU-Verträge sehen bei bestimmten Veränderungen wie einem Jobwechsel, einer Gehaltssteigerung oder der Aufnahme einer Führungsposition Nachversicherungsmöglichkeiten vor. Das heißt: Der Schutz kann ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden. Ein guter Zeitpunkt also, um über eine höhere BU-Rente nachzudenken. 

Betriebliche Altersvorsorge: Was passiert mit dem alten Vertrag?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gehört zu den wichtigsten Instrumenten für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Beim Wechsel des Arbeitgebers stellt sich schnell die Frage: Was passiert mit der bestehenden betrieblichen Altersvorsorge (bAV)? Die gute Nachricht: Es gibt mehrere Optionen, je nachdem, wie das neue Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist und wie der bisherige Vertrag aufgebaut wurde.

Fortführung beim neuen Arbeitgeber: Optimal, wenn möglich

Am einfachsten ist es, wenn der neue Arbeitgeber bereit ist, den bestehenden bAV-Vertrag zu übernehmen. Das kann bedeuten:

  • Er führt den Vertrag mit den bisherigen Bedingungen weiter.
  • Oder er überträgt das angesparte Kapital in ein eigenes Versorgungssystem.

Ist kein eigenes System vorhanden, muss der Arbeitgeber zumindest ermöglichen, eine neue Direktversicherung abzuschließen, denn auf Entgeltumwandlung besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Übertragung der alten Anwartschaft: Möglich, aber begrenzt

Bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der bisherige Arbeitgeber das Kapital überträgt. Allerdings ist der übertragbare Betrag gesetzlich gedeckelt auf Anwartschaften, deren Wert die im Jahr der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. 

Abschluss eines neuen Vertrags: Machbar, aber Nachteile beachten

Ein neuer bAV-Vertrag beim neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich, birgt aber einige Nachteile:

  • Es fallen erneut Abschluss- und Vertriebskosten an. 
  • Das gestiegene Lebensalter wirkt sich auf Garantien und Rentenfaktoren aus.
  • Bei älteren Altverträgen (vor 2005) gelten oft bessere steuerliche Regelungen, die bei einem Neuabschluss verloren gehen können. 

 

Vertrag ruhen lassen oder privat weiterführen: Flexibel, aber nicht optimal

Wenn weder eine Übertragung noch eine Fortführung möglich sind, kann der alte Vertrag beitragsfrei gestellt („ruhend“) weitergeführt werden. Das vorhandene Kapital verzinst sich weiter zu den ursprünglichen Bedingungen. Alternativ kann man den Vertrag privat mit eigenen Beiträgen weiter besparen, dann allerdings ohne Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Ruhende Verträge führen oft zu geringen Rentenansprüchen. Wer mehrfach den Arbeitgeber wechselt, zersplittert seine Altersvorsorge in viele Einzelbausteine. Das ist nicht nur unübersichtlich, sondern langfristig auch weniger effizient.

Beim Thema bAV lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche Lösung sich aus dem neuen Arbeitsverhältnis ergibt. Ideal ist die Fortführung des bestehenden Vertrags. Ist das nicht möglich, sollte sorgfältig abgewogen werden, ob eine Übertragung, ein Neuabschluss oder das Ruhenlassen des Vertrags die beste Option sind. Denn: Wer strategisch entscheidet, vermeidet Verluste und sorgt effizient fürs Alter vor.

Wer bisher keine bAV hatte, sollte die Gelegenheit nutzen: Arbeitgeber sind seit einigen Jahren verpflichtet, bei Entgeltumwandlung mindestens 15 Prozent Zuschuss zu zahlen. In vielen Fällen lohnt sich der Einstieg also bereits bei kleinen monatlichen Beiträgen.

Rechtsschutz: frühzeitig vorsorgen

Ein neuer Job kann rechtlich neue Fragen aufwerfen, etwa bei Streitigkeiten im Arbeitsvertrag, bei Befristungen oder Kündigungen in der Probezeit. Und auch mit dem alten Arbeitgeber kann es Streit geben, etwa bei einer Freistellung oder einer Kündigung. Eine Rechtsschutzversicherung mit Berufsrechtsschutz sollte deshalb immer möglichst früh abgeschlossen werden. Wird erst mit dem Jobwechsel eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, gilt in der Regel eine Wartezeit von drei Monaten. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, sollte rechtzeitig vorsorgen, bevor es zu Unstimmigkeiten kommt.

Ausland oder Remote? Versicherungsschutz neu denken

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten primär nach einem Jobwechsel hybrid, remote oder sogar dauerhaft aus dem Ausland. Was arbeitsrechtlich möglich ist, kann versicherungstechnisch zur Herausforderung werden. Die gesetzliche Krankenversicherung greift im EU-Ausland in der Regel relativ gut, außerhalb Europas meist gar nicht. Wer regelmäßig beruflich reist oder aus dem Ausland arbeitet, benötigt in vielen Fällen eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung. Auch Privatversicherte müssen längere Auslandsaufenthalte rechtzeitig mit dem Versicherer abstimmen. 

Auch die Sozialversicherung kann betroffen sein: Wer dauerhaft vom Ausland aus arbeitet, fällt unter Umständen aus dem deutschen System heraus – mit Folgen für Rente, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es lohnt sich also, genau zu klären, ob der Jobwechsel auch zu einem Systemwechsel in der sozialen Absicherung wird. 

Lexikon | Sozialversicherungsabkommen | Deutsche Rentenversicherung

Versicherungen mitwechseln – aber richtig

Ein Jobwechsel ist ein guter Anlass, die eigenen Versicherungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu aufzustellen. Dabei geht es nicht nur um die Absicherung während der Arbeit, sondern auch um Gesundheit, Altersvorsorge und die Sicherung der Familie. Wer sich rechtzeitig informiert und die richtigen Weichen stellt, vermeidet Versorgungslücken und holt das Beste aus dem neuen Job heraus.

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