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Behandlung wider Willen

Zwangsbehandlungen durch Ärzte auch auf offenen Stationen möglich - Enge Voraussetzungen

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Offenbach (mgw). Seit Ende Juli können betreute Menschen auch auf offenen Stationen im Krankenhaus gegen Ihren Willen behandelt werden. Die sogenannte Zwangsbehandlung ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie die Stiftung Warentest auf ihrer Internetseite informiert.

Notwendigkeit nicht erkannt

Eine Zwangsbehandlung durch Ärzte ist dann möglich, wenn eine Person wegen geistiger bzw. seelischer Behinderung oder einer psychischen Erkrankung in der Obhut eines Betreuer steht. Dazu gehört zum Beispiel Demenz. Voraussetzung ist dabei, dass sie betreute Person aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, die Notwendig einer medizinischen Behandlung zu erkennen. Zudem ist die Behandlung nur mit richterlicher Genehmigung des Betreuungsgerichts erlaubt.

2015 gab es laut Stiftung Warentest rund 60.000 Betreuungsverfahren zu Zwangsbehandlungen. Erlaubte Maßnahmen sind Medikamente zur Ruhigstellung, Isolierung oder Fixierung gegen Weglaufen mittels Gurten.

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