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BGH urteilt zu Beitragsrückforderungen bei der PKV

Privat Krankenversicherte können zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern – aber wie lange? Der BGH hat jetzt zur Verjährung entschieden.

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Richterhammer. Bild: IMAGO / Imaginechina-Tuchong

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Karlsruhe (dpa). Privat Krankenversicherte, die aufgrund einer unwirksamen Prämienerhöhung zu hohe Beiträge gezahlt haben, können nur für begrenzte Zeit Geld zurückfordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch, dass die Verjährung möglicher Ansprüche nicht in jedem Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage gehemmt war. Das Erheben einer Klage sei unter bestimmten Umständen auch schon vorher zumutbar gewesen. (Aktenzeichen: IV ZR 113/20)



Hintergrund ist ein Urteil desselben Senats aus dem Dezember 2020. Damals hatten die Karlsruher Richterinnen und Richter erstmals in letzter Instanz entschieden, wann die Begründung einer Beitragserhöhung formal falsch und damit unwirksam ist. Versicherten können daraus Ansprüche auf Rückzahlungen entstehen.

Urteil: Grundsätzliche Verjährungsfrist von drei Jahren

In dem Fall, der jetzt entschieden wurde, hatte der Kläger mehrere Beitragserhöhungen bei der Axa nicht hinnehmen wollen – sie seien unzureichend begründet gewesen und damit unwirksam. Er zog 2018 vor Gericht und wollte Geld aus der Zeit von Anfang Juli 2008 bis Ende Dezember 2017 zurück.

Laut BGH sind die Forderungen für die Jahre bis einschließlich 2014 aber verjährt. Indem der Mann noch vor dem BGH-Urteil von 2020 Geld zurückgefordert habe, habe er selbst zu erkennen gegeben, dass er vom Bestehen eines Anspruchs ausgegangen sei. Die Verjährungsfrist habe mit Erhalt der beanstandeten Änderungsmitteilungen begonnen. Sie beträgt grundsätzlich drei Jahre.

Axa begrüßte die Entscheidung, sie gebe „allen Beteiligten Rechtssicherheit in dieser hochkomplexen Frage“. Der Gerichtshof habe bestätigt, dass die seit 2017 versendeten Mitteilungen den Anforderungen entsprächen. Aus allen bisherigen BGH-Entscheidungen zum Thema ergebe sich, „dass die meisten Beitragsanpassungen der vergangenen 10 Jahre wirksam waren“. Der Versicherungskonzern wies außerdem darauf hin, dass die Entscheidungen aus Karlsruhe aus seiner Sicht „ausschließlich zwischen den beteiligten Parteien wirken“.

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