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Urteil: GKV kann freiwillige Mitgliedschaft ablehnen

Wer im Mitgliedsantrag falsche Vorversicherungszeiten angibt, kann auch nachträglich von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden.

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Statue der Justizia aus Bronze vor blauem Himmel.

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Berlin (ots). Eine Krankenkasse kann die Entscheidung über die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurücknehmen, wenn diese auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruht. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 26. August 2026, Aktenzeichen: L 16 KR 441/25). Die Besonderheit bestand in dem Fall darin, dass nicht der von der Rücknahmeentscheidung betroffene Kläger, sondern der eigene Mitarbeiter der Krankenkasse die falschen Angaben gemacht hatte. 

Der Fall: Selbstständiger Handwerker will in GKV wechseln

Der Kläger ist selbständig als Tischler tätig. Im Jahr 2020 versuchte er, nachdem er zu diesem Zeitpunkt bereits seit acht Jahren privat krankenversichert gewesen war, mithilfe eines Versicherungsmaklers als freiwilliges Mitglied in die GKV zu wechseln. Der Versicherungsmakler nutzte dabei einen Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der ihm mitgeteilt hatte, auch Personen über 55 Jahre – wie den Kläger – unkompliziert aufzunehmen. Der Kläger kündigte seiner privaten Krankenversicherung und übersandte dem Versicherungsmakler seinen Antrag auf Aufnahme in die GKV. Nachfolgend wurden dem Antrag ohne Wissen des Klägers gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten im EU-Ausland (Polen) beigefügt. 

Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als Mitglied auf, stellte jedoch nach Rückfragen bei dem zuständigen polnischen Versicherungsträger fest, dass die Angaben zu seinen Vorversicherungszeiten falsch waren. Ein Jahr nach dem Beitritt hob die Krankenkasse die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft wieder auf. Dem Krankenkassenmitarbeiter wurde gekündigt. Er wurde 2024 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Urteil: Rücknahmebescheid ist rechtmäßig

Gegen den Rücknahmebescheid hat der Kläger Klage erhoben. Vor dem Sozialgericht Berlin hatte er zunächst Erfolg. Das Landessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 26. August 2026 die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und nunmehr zugunsten der Krankenkasse entschieden. Es hat ausgeführt, dass der Rücknahmebescheid rechtmäßig sei. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig. Auch habe die Krankenkasse das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.  


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