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Gericht: Krankenkasse muss keinen Sonnenschutz finanzieren

Sorgsam schützen sollten sich jung und alt – doch für manche ist der UV-Schutz medizinisch notwendig. Entsprechende Kleidung muss die Krankenkassen aber nicht zahlen.

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Junge Frau cremt ihrem Partner am Pool den Rücken mit Sonnencreme ein.

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Eincremen ist gut, doch UV-Schutzkleidung noch wirksamer.

Celle (dpa/lni). Krankenkassen müssen Menschen mit einer Sonnenallergie keine Sonnenschutzkleidung bezahlen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden. UV-Schutzkleidung ist aus Sicht der Richter ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und sei daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren, heißt es in der Begründung des Gerichts. Die Richter beziehen sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich sind und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, nicht von Krankenkassen bezahlt werden müssen (Aktenzeichen: L 16 KR 14/22).

Geklagt hatte eine Frau, die im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie entwickelte. Sie musste wegen der Lichtallergie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Ärzte empfahlen ihr, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit mindestens Lichtschutzfaktor 50 zu verwenden. Sie beantragte dafür Unterstützung bei ihrer Krankenkasse, die die Zahlung allerdings ablehnte. Die Begründung: Sonnenschutzmittel seien keine Hilfsmittel, sondern gelten als Alltagsgegenstände.

Die Frau argumentierte hingegen, dass ihre Erkrankung eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung sei. Das Landessozialgericht bestätigte allerdings die Auffassung der Krankenkasse. Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen, aber hiergegen kann nach Angaben eines Gerichtssprechers noch Beschwerde eingelegt werden.

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