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Gericht: Krankschreibung ohne Unterbrechungen melden

Eine AU-Folgemeldung muss innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse eingehen. Gezählt wird jedoch erst ab Folgetag der Krankschreibung.

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Mann hält seine Hand unter ein Paragrafenzeichen

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Düsseldorf (dpa/tmn). Wer fortlaufend krankgeschrieben ist, kann Anspruch auf Krankengeld haben. Üblicherweise ist dies nach sechs Wochen der Fall. Die Voraussetzung: Die Krankschreibung und die entsprechende Meldung darüber wurden nicht unterbrochen und die Meldefrist nicht überschritten.

Für die Meldung der weiteren Krankschreibung hat man eine Woche Zeit. Die Frist beginnt aber erst am Folgetag der Krankschreibung und nicht mit dieser selbst. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: S 9 KR 589/19).

Der Fall: AU-Folgemeldung per Post kam einen Tag zu spät

In dem verhandelten Fall war ein 51-jährige Mann krankgeschrieben. Die Krankenkasse bewilligte zunächst Krankengeld. Eine Folgekrankschreibung vom 11. Januar 2019 erreichte sie erst am 18. Januar. Die Krankenkasse war daraufhin der Meinung, der Krankengeldanspruch ruhe, da die Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) nicht innerhalb einer Woche eingereicht wurde, sondern einen Tag zu spät.

Der Mann verlangte dennoch weiteres Krankengeld. Er habe die Folge-AU direkt nach Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.

Das Urteil: Frist ist eingehalten, der Krankengeld-Anspruch ist gültig

Der Mann hat Anspruch auf Krankengeld, entschied das Sozialgericht. Die Bescheinigungen seien grundsätzlich binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse einzureichen. Andernfalls ruhe der Anspruch auf Krankengeld.

Im vorliegenden Fall sei die Bescheinigung aber noch rechtzeitig eingegangen. Die Krankenkasse habe die Wochenfrist falsch berechnet. Sie beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern an dem darauffolgenden Tag. Beginne die AU an einem Montag, laufe die Frist erst an einem Dienstag an.

Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11. Januar 2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12. Januar 2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18. Januar 2019 geendet. An diesem Tag habe die Krankenkasse den Eingang der Folge-AU vermerkt. Daher bleibe der Krankengeldanspruch bestehen.

Weitere Informationen

www.justiz.nrw.de
Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf

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