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Hausärzte dürfen Patienten ablehnen

Die Praxis ist voll: Es gibt Gründe aus denen Hausärzte Patienten ablehnen dürfen. Bei einem medizinischen Notfall geht das jedoch nicht.

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Älterer Patient im Gespräch mit seinem Hausarzt. Bild: IMAGO / Jochen Tack

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Berlin (dpa/tmn). Ärzte mit einer Kassenzulassung sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Es gibt aber Gründe, aus denen sie eine Behandlung verweigern dürfen, erklärt die Unabhängige Patientenberatung (UPD).

Keine Neuaufnahmen bei Überlastung

Einer dieser Gründe ist Überlastung: Wenn der Arzt so viele Patienten hat, dass er Massen an Überstunden schieben müsste oder sich für einzelne Besucher kaum noch Zeit nehmen kann, kann er die Aufnahme weiterer Patienten ablehnen. Das gilt auch und gerade für die Dauerbetreuung durch Haus- oder Kinderärzte. Gar nicht ablehnen dürfen Ärzte Patienten nur bei einem medizinischen Notfall.

Die Kassenärztliche Vereinigung muss einen Arzt vermitteln

Patienten bleibt dann nur, sich an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu wenden – jedes Bundesland hat jeweils eine, Nordrhein-Westfalen zwei. Hier können sich Betroffene erstens beschweren, die sich zu Unrecht abgelehnt fühlen. Zweitens muss die KV einen alternativen Haus- oder Kinderarzt vermitteln. Eine Möglichkeit, einzelne Ärzte wegen Nicht-Behandlung zu verklagen, gibt es nach Angaben der UPD nicht.

Nach dem neuen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) soll die Vermittlung von Haus- oder Kinderarzt künftig auch über die Termin-Servicestellen der KV laufen. Für Facharzt-Termine sind diese bereits jetzt zuständig.

Privatärzte dürfen selbst entscheiden, wen sie behandeln wollen

Die Behandlungspflicht gilt übrigens nur für Vertragsärzte und Kassenpatienten – und nicht für Privatärzte ohne Kassenzulassung oder Privatpatienten. Hier greift die Vertragsautonomie: Ärzte dürfen also selbst entscheiden, mit wem sie einen Behandlungsvertrag schließen. Einzige Ausnahme ist auch hier der Notfall.

Weitere Informationen

www.kbv.de
Adressen der Kassenärztlichen Vereinigungen

www.bundesgesundheitsministerium.de
Übersicht der Termin-Servicestellen

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