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Krankenkasse darf Versicherten-Foto nicht speichern

Bundessozialgericht: Krankenkasse muss Versicherten-Lichtbild löschen, sobald sie damit die elektronische Gesundheitskarte erstellt hat.

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Gebäude des Bundessozialgerichts. Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

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Bad Homburg/Kassel (kjs/BSG). Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) damit hergestellt und dem Versicherten übermittelt hat. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).

Keine gesetzliche Grundlage

Die beklagte Krankenkasse hatte eingewandt, sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die eGK und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Das sahen die Richter des BSG anders. In der Revision hat der 1. Senat die Krankenkasse zur Unterlassung verurteilt. Das Gesetz erlaube die Speicherung von Sozialdaten wie dem Lichtbild nur so lange, wie dies für die Ausstellung der eGK erforderlich ist. 

Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern, erklärten die Richter. Die dauerhafte Speicherung sei nicht erforderlich, um die eGK auszustellen.

Weitere Informationen

www.bsg.bund.de
Mehr zum Fall auf den Internetseiten des Bundessozialgerichts

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