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Krankenkassen sollen bei geriatrischer Reha nicht mehr prüfen

Ist eine Reha medizinisch erforderlich? Kassen müssen das vor Bewilligung prüfen. Bei zwei Reha-Arten fällt die Prüfung künftig weg.

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Reha und Corona: Therapeutin trifft auf einen älteren Patienten. Bild: IMAGO / Westend61

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Berlin (dpa/tmn). Die Verordnung einer geriatrischen Reha für Krankenversicherte ab 70 Jahren soll einfacher werden. Demnach sollen die Krankenkassen hier zukünftig nicht mehr prüfen, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken beschlossen.

Konkret geht es um eine Verschlankung der Verfahren: Bei der geriatrischen Rehabilitation für Versicherte ab 70 Jahren sollen die gesetzlichen Krankenkassen zukünftig nicht mehr prüfen, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist.

Für eine Reha nach einem Krankenhausaufenthalt soll bei bestimmten Krankheitsbildern diese Vorab-Prüfung der Kassen ebenfalls entfallen, teilt der G-BA zu dem Beschluss vom vergangenen Freitag mit. Konkret gilt das, wenn es wegen der Erkrankung wahrscheinlich ist, dass der Krankenhausaufenthalt mit schweren Verläufen oder Komplikationen einhergeht. Voraussetzung ist aber weiterhin unter anderem eine positive Rehabilitationsprognose.

Das Entfallen der Prüfung im Vorfeld der Anschluss-Reha könne zum Beispiel bei Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs oder neurologischen Erkrankungen in Frage kommen. Eine weitere mögliche Konstellation: Wenn nach der Hüft-OP eine direkte Anschlussreha nötig ist, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Beleg mit Funktionstests nötig

Damit die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation ab 70 Jahren ohne Prüfung möglich ist, müssten die Ärztinnen und Ärzte in ihrer Verordnung eine „geriatrietypische Diagnose“ stellen und die mit bestimmten Funktionstests prüfen – auch das muss entsprechend dokumentiert sein.

Der G-BA schildert in seiner Mitteilung zum Beschluss einen möglichen praktischen Fall: Eine 78-Jährige hat in Folge einer Diabeteserkrankung Schäden an Netzhaut und Nerven – sie sieht deshalb schlechter, ist unsicher im Gang und neigt zu Stürzen. Zudem hat die Frau depressive Episoden.

Ihr Arzt würde nun mittels zwei Funktionstests die Mobilitätseinschränkung und die Ausprägung der Depression prüfen und damit seine Diagnose und die Schädigungen der Patientin belegen.

Neue Regelung gilt voraussichtlich ab Juli

Auch bei einer Anschlussreha nach einem Krankenhausaufenthalt soll laut dem Beschluss bei bestimmten Krankheitsbildern die Prüfung durch die Kassen künftig entfallen können. Die neuen Regelungen werden noch vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Sie treten nach Angaben des G-BA frühestens ab 1. Juli 2022 in Kraft.


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