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Nahrungsergänzungsmittel: Keine Bewerbung als „Kater-Heilung“

Ein Nahrungsergänzungsmittel darf nicht als Behandlungsmittel oder Vorbeugung eines Alkohol-Katers beworben werden.

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Mann sitzt an Tisch mit leeren Alkoholflaschen und trinkt aus einer Whiskyflasche. Bild: IMAGO / Thomas Eisenhuth

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Frankfurt/Main (dpa/lhe). In einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) wurde entschieden, dass ein Nahrungsergänzungsmittel nicht als Behandlungsmittel oder Vorbeugung eines Alkohol-Katers beworben werden darf. (Aktenzeichen: 6 U 114/18). Bei einem „Kater“ handele es sich um eine Krankheit, befand das Gericht. „Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nahrungsergänzungsmittel als Kater-Mittel beworben

Vor dem Gericht hatte ein Verein gegen die Werbeaussagen des Betreibers eines „Anti Hangover Drinks“ geklagt. Nachdem das Landgericht Frankfurt der Klage stattgab, bestätigte das OLG diese Entscheidung im Berufungsverfahren. „Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“, begründete das OLG die Einschätzung eines „Katers“ als Krankheit.

Das Urteil: Werbung untersagt

In der nun untersagten Werbung werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsum von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründete das OLG. Dabei sei nicht maßgeblich, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keine ärztliche Behandlung nötig sei.

Weitere Informationen

ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
Mitteilung des Oberlandesgerichts Hessen

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