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Neue Beiträge zur Krankenversicherung

Ab 2018 wird der Beitrag zur Krankenversicherung für freiwillig Versicherte anders berechnet – Zusatzbeitrag sinkt im Durchschnitt

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Gesundheitskarte der Krankenversicherung. Bild: IMAGO / Fotostand

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Bad Homburg (kma). Ab 2018 werden die Krankenkassenbeiträge für freiwillig Versicherte anders bestimmt als bisher: Die Beitragsbemessung für Selbstständige erfolgt zunächst vorläufig auf Basis des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Sobald dann der aktuelle Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr vorliegt, für das die Beiträge zu zahlen sind, wird der endgültige Beitrag für dieses Kalenderjahr rückwirkend festgelegt. Darauf weist das Bundesgesundheitsministerium hin.

Das neue Verfahren soll dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker als bisher an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Maßgeblich für die Höhe der Beiträge sind wie bisher die bestehende Mindestbemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze. Das neue Verfahren zur Beitragsbemessung wurde mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen.

Neue Regel für Saisonarbeiter

Änderungen gibt es 2018 auch bei der Krankenversicherung für Saisonarbeiter: Wollen sie nach dem Ende ihrer kurzzeitigen Beschäftigung weiter krankenversichert bleiben, müssen sie dies künftig innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsende beantragen. Eine obligatorische Anschlussversicherung wird es nicht mehr automatisch geben.

Saisonarbeiter, die länger in Deutschland leben und krankenversichert bleiben wollen, müssen ausdrücklich ihren Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklären und einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweisen.

Zusatzbeitrag wird gesenkt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) abgesenkt. Die Höhe wird jedes Jahr neu berechnet und ergibt sich aus der Differenz der vom Schätzerkreis fürs kommende Jahr prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der Krankenkassen. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich unter anderem danach, wie eine Krankenkasse wirtschaftet, über welche Finanzreserven sie verfügt und welche weiteren Leistungen sie anbietet.

Wenn eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Eine Übersicht über die jeweils aktuelle Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

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